Full text : 1969 (0013)

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Wahlen zum Fakultätsrat und zum Senat

(1) Die Vertreter der akademischen Mitarbeiter im Fakultätsrat und im Senat
sowie deren Stellvertreter und Ersatzvertreter werden in jeweils getrennten
Nahlgängen in geheimer Wahl gewählt. Eine Vertretung bei der Wahl ist nicht
möglich.

/2) Jeder Stimmberechtigte hat für einen Wahlgang so viele Stimmen, wie
Vertreter in diesem Wahlgang zu wählen sind. Die Häufung mehrerer Stimmengs
auf einen Kandidaten gilt als Abgabe einer Stimme, Stimmzettel, auf denen
mehr als die nach Satz 1 zulässigen Stimmen abgegeben wurden, sind ungültig.
(3) Als Vertreter der akademischen Mitarbeiter im Fakultätsrat sind die Kandidaten
 gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Bei
Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Ist nach & 7 Absatz 3 ein
Wahlvorschlag einer Minderheitsgruppe eingebracht worden, so ist vorab derjenige
 Kandidat dieser Gruppe gewählt, der die mesiten Stimmen erhalten hat.
Die übrigen Sitze werden dann auf die Kandidaten verteilt, für die die
meisten Stimmen abgegeben worden sind.
(4) Aus den gewählten Vertretern der akademischen Mitarbeiter im Fakultätsrat
 wird in einem weiteren Wahlgang der erste Vertreter gewählt. Die
Reihenfolge der weiteren Vertreter richtet sich nach der Zahl der in diesem
Wahlgang erreichten Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
5) Als Vertreter der akademischen Mitarbeiter im Senat ist gewählt, wer die
Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält.
Kommt diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht zustande, so ist ein dritter
Wahlgang in einer neuen Assistentenversammlung vorzunehmen, die frühestens
nach einer Woche, spätestens nach zwei Wochen stattfinden soll. Im dritte
Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. a
(6) Ein gewählter Vertreter hat sich unverzüglich über die Annahme der Wahl
zu erklären. Wird die Annahme nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
{7) Ein Wahlgang ist zu wiederholen, wenn er vom Sitzungsleiter oder einem
Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beanstandet wird.
{8) Für die Wahl der Stelivertreter und Ersatzvertreter gelten die Bestimmungen
 über die Wahl der Vertreter sinngemäß.
            
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