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Gemeinsamer Eric3 dos Ministers für Kultus, Unterricht und Volksbildung
und des Ministers für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen zur Ergänzung
des gemeinsamen Erlasses zu der Rochtsstellung der Klinik-/Institutsdirektoren
und ihrer Vertreter bei den Universitätskliniken im Landeskrankenhaus
Homburg vom 18. Oktober 1968 (GLMBI. Saar S. 345)
Vom 5. August 1969
(GMBI. Saar, 1969, S. 456)
Der gemeinsame Erlaß wird wie folgt ergänzt:
Es werden angefügt:
1. In S 1 Abs. 1 der Satz:
"Sofern an einer Klinik bzw. an einem Institut mehrere Direktoren sind, bilden
diese zusammen ein Direktorium mit einem im zweijährigen Turnus
wechselnden Geschäftsführenden Direktor’
2. In 8 2 Abs. 1 der Satz:
"8.1 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß”
3. In 83 Abs. 1 der Satz:
’8 1 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß”.