Full text : 1969 (0013)

le

2. die Anträge an den Senat in
a) Fragen der Prüfungsordnung,
b) Fragen des Haushalts und des Stellenplans,
c) Personalangeltegenheiten
zu beschließen,

3. über die Verwendung der Sachmitte!l zu beschließen.

(3) Die Senatskommission bildet eine Studienkommission für das Studium
am Institut für Berufsfachkunde.

(4) Der Studienkommission obliegt es,

1. den Studienplan aufzustellen.

2. die dem Studienplan entsprechenden Lehrprogramme für das folgende Semester
 oder Studienjahr festzustellen,

3. die Studien- und Prüfungsstatistik auszuwerten,
4. Änderungen der Prüfungsordnung vorzuschlagen,
5. die Studienkapazität für alle Studiengänge zu ermitteln.

(5) Die Senatskommission bildet einen Beirat, der nach näherer Bestimmung
der Senatskommission den Institutsdirektor in der Leitung des Instituts unterstützt.
 Der Beirat beschließt insbesondere über den Einsatz der Lehrkräfte
des Instituts und über die Verwendung der Lehrmittel,

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(1) Der Senatskommission gehören an:
\. kraft Amtes

a) der Dekan der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät als Vorsitzender.


b) der Institutsdirektor,

2. als Wahlmitalieder

a) zwei bedienstete akademische Lehrer der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen
 Fakultät oder Lehrbeauftragte am Institut, die Bedienstete
der Universität sind,
            
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