Full text : 1969 (0013)

150 —

Artikel

{1) Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Beratungen, zur Durchführung s
seiner Beschlüsse und zur Mitwirkung bei akademischen Einrichtungen weitere
 Ausschüsse einsetzen. Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt sinngemäß.

{2) Der Rektor oder in seinem Auftrag der Prorektor können an den
Sitzungen der Ausschüsse, denen sie nicht als Mitglieder angehören, mit beratender
 Stimme teilnehmen.

Artikeı 12

Der Senat kann Persönlichkeiten, die sich um die Universität des Saarlandes
besonders verdient gemacht haben, zu Ehrensenatoren oder Ehrenbürgern ernennen.
 Die Ernennung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
 Stimmen. Sie unterbleibt, wenn mehr als ein Mitglied des Senats dagegenstimmt.


3. Der Rektor

Artikel 13

Der Rektor vertritt die Universität nach außen. Er leitet ihre Selbstverwaltung.
 Der Rektor ist dem Senat für seine Amtsführung verantwortlich und
hat ihn laufend über die Führung der Amtsgeschäfte zu unterrichten, ihm alle
Angelegenheiten von Bedeutung zur Entscheidung vorzulegen und seine Beschlüsse
 auszuführen.

Artikel 14

(1) Der Rektor soll spätestens im Juni gewählt werden. Er wird vom Konzil
ohne Aussprache in geheimer Wahl durch die anwesenden Mitglieder des Konzils
 aus dem Kreise der beamteten ordentlichen Professoren gewählt. Bei der
Wahl wirken die Vertreter der akademischen Mitarbeiter und der Studenten,
die nicht Mitglieder kraft Amtes sind (Artikel 3 Absatz 3 Satz 2), nicht mit.
Die Wahl ist gültig, wenn sich mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten
an der Wahl beteiligen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
 erhält.
            
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