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Bei Wiederhofungsanträgen genügen Angaben über die gegenüber dem Vorahr
eingetretenen Änderungen und neuen Entwicklungen.
(2) Der Tutor hat Jährlich einen Arbeits- und Tätigkeitsbericht jeweils zum Ende
des Wintersemesters bis zum 1. Mai in dreifacher Ausfertigung über den
Heimträger dem Rektor vorzulegen, der hiervon 2 Ausfertigungen bis zum
15. Mai an das Kultusministerium übersendet.
Die zweckentsprechende Verwendung des Verfügungsbetrages (Ziff. IV 5)
hat der Tutor schriftlich mit Belegen dem Rektor nachzuweisen,
Die vorstehenden Richtlinien treten am 1. Januar 1969 in Kraft. Gleichzeitig
werden die Richtlinien vom 28. Dezember 1961 (Amtliches Schulblatt
Nr. 1/1962 S. 1 und Nr. 5/1964 S. 66) aufgehoben.