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Beschluß
über die
Gleichstellung wissenschaftlicher Hilfskräfte und der Bediensteten des Landes
in den Universitätskliniken mit den Verwaltern der Dienstgeschäfte eines
wissenschaftlichen Assistenten
Vom 16. Juli 1969
Der Senat der Universität des Saarlandes hat gemäß Art. 35 Nr. 5 und 6 der
Verfassung der Universität des Saarlandes vom 9. Januar 1969 (Dienstblatt
S. 125) folgenden Beschluß gefaßt, der hiermit verkündet wird:
1. Den Verwaltern der Dienstgeschäfte eines wissenschaftlichen Assıstenten
werden aleichgestellt:
a) die vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener
Hochschulbildung, die länger als ein halbes Jahr im Dienst der Universität
stehen:
b) die im Dienst des Landes stehenden Beamten und Angestellten, die in einem
institut der Medizinischen Fakultät oder in einer Universitätsklinik Dienstgeschäfte
eines wissenschaftlichen Mitarbeiters oder eines wissenschaftlichen
Assistenten wahrnehmen:
in Zweifelsfällen entscheidet der Senat.
2. Diese Regelung tritt am 31. März 1971 außer Kraft. Tritt sie zu einem früheren
Zeitpunkt außer Kraft, so wird die Amtsdauer eines nach Nr. 1
Gleichgestellten nicht berührt,
Saarbrücken, den 16. Juli 1969
Der Rektor
Professor Dr. W. Maihofer