ba
ud
(2) Die Universitätskliniken veranschlagen die bei der Ersteinrichtung von
Neu- und Umbauten für Forschung und Lehre benötigten Geräte, Apparate,
Instrumente und sonstigen Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände mit in
ihrem Einzelplan und beschaffen sie zusammen mit der übrigen Einrichtung
der Klinik.
5.6
(1). Das gesamte in. den. Kliniken tätige Personal kann, unabhängig vom an-”
steltungsrechtlichen Dienstherrn im Einvernehmen mit der Direktion der Universitätskliniken
und den einzelnen Klinikdirektoren, für die in & 1 genannten
Zwecke eingesetzt werden, Soweit hierdurch tarifliche oder außertarifliche
Vergütungsansprüche abweichend von den abgeschlossenen Arbeits- oder Anstellungsverträgen
entstehen, bedarf diese Beschäftigung der vorherigen Zustimmung
des anstellungsrechtlichen Dienstherrn. Entsprechendes gilt für
Reamte.
'2) Unabhängig vom ansteliungsrechtlichen Dienstherrn und unbeschadet des
besonderen Status der Hochschullehrer und derjenigen Mitarbeiter, die in
2inem Dienstverhältnis zur Universität stehen, ist das Personal
soweit es in der Krankenbehandlung tätig ist, an die vom Saarland getrof-‘enen
Bestimmungen, insbesondere an die Klinikordnung gebunden und
Jntersteht insoweit der Dienstaufsicht des Saarlandes:
soweit es in Forschung und Lehre tätig ist, an die von der Universität getroffenen
Bestimmungen, insbesondere das Universitätsgesetz und die Universitätsverfassung,
gebunden und ‚untersteht insoweit der Dienstaufsicht
der Universität des Saarlandes
B Theoretische Institute
57
(1) Die Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile, die die Universität für nicht-<linische
Zwecke benötigt (theoretische Institute, Dekanat, Bibliothek, Aula,
Außenamt der Verwaltung usw.), werden, auch soweit die Gebäude nicht von
der Universität selbst errichtet sind, miet- und lastenfrei zur Verfügung gestellt.
'2) Die gesamte bauliche Unterhaltung übernimmt die Universität