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Aufwendungen der Universitätskliniken für die in 8 1 genannten Zwecke werden
von der Universität des Saarlandes nicht erstattet. Im übrigen trägt die
Universität die Aufwendungen für Forschung und Lehre selbst (Einzelplan
2080, Titel 324/625 = laufende Kosten für Forschung und Lehre, Titel E 650 =
wissenschaftliche Ausstattungsgegenstände und ggf. Titel E 651 = Werkstattmaschinen).
In diesem Rahmen sind die Lehrstuhltinhaber (Direktoren) gehalten,
die für Forschung und Lehre anfallenden Aufwendungen aus den Mitteln
zu decken, die Ihnen von der Universität bereitgestellt werden.
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(1) Das bisher von der Universität für die Kliniken und klinischen Institute beschaffte
Mobiliar und die Büromaschinen gehen entschädigungslos in das Eigentum
des Saarlandes über. Die Universitätskliniken übernehmen die weitere
Ausstattung mit Mobiliar und Büromaschinen.
(2) Die Universitätskliniken sind berechtigt, die gemäß 8 2 von der Universität
des Saarlandes beschafften Geräte, Apparate, Instrumente und sonstige Ausstattungs-
und Einrichtungsgegenstände entschädigungslos für die allgemeine
Krankenbehandlung zu benutzen,
(3) Die Universitätskliniken sind berechtigt, das für die Benutzung der Geräte,
Apparate, Instrumente und sonstigen Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände
zur allgemeinen Krankenbehandlung durch Dritte zu zahlende Entgelt
festzusetzen und zu vereinnahmen, soweit dadurch die Rechte, die die Klinikdirektoren
im Rahmen ihrer Nebentätigkeit haben, nicht beeinträchtigt
werden.
Die Universitätskliniken und die Universität stimmen ihre Haushalts- und
Steltenpläne aufeinander ab.
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e
(1) Die Universität wirkt bei der Planung von Neu- und Umbauten von Klini-<en
und klinischen Instituten, insbesondere bei der Aufstellung der Raum-Orogramme
mit.