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Verwaltungsabkommen
vom 30. Mai 1969
zwischen der Universität des Saarlandes, vertreten durch den Rektor Professor
Dr. Werner Maihofer einerseits und dem Saarland, vertreten durch den Minister
für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen, Paul Simonis andererseits.
Träger der Universitätskliniken im Sinne des & 42 Abs. 2 des Universitätsgesetzes
in der Fassung vom 20. März 1964 (Amtsblatt S. 229) ist das Saarland,
Soweit auch die theoretischen Institute der Medizinischen Fakultät im Gelände
dieser Kliniken untergebracht sind, werden sie von der Universität getragen.
Im Interesse der Erfüllung der Aufgaben der Universitätskliniken und der Medizinischen
Fakultät sowie zur Verwaltungsvereinfachung wird folgendes vereinbart:
A Kliniken und klinische Institute
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(1) Die Universitätskliniken im Landeskrankenhaus Homburg sind eine Einrichtung
des Saarlandes ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie dienen
a) der ärztlichen Untersuchung, der Versorgung und der Pflege von Kranken
mit dem Ziel, Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festzustellen, vorzubeugen,
zu heilen oder zu lindern, und der Geburtshilfe.
b) im Rahmen der Medizinischen Fakultät der Universität des Saarlandes der
Lehre und Forschung nach Maßgabe des Universitätsgesetzes und der Verfassung
der Universität des Saarlandes in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Für das Zusammenwirken des Ministers für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen
mit dem Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung
und/oder der Universität des Saarlandes bei der Wahrnehmung sich berührender
Aufgaben oder Zuständigkeiten werden Vereinbarungen getroffen.