Full text : 1969 (0013)

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11. Abschnitt

Ss 13

(1) Spätestens in dem Semester, das der Erteilung der venia legendi folgt, hat
der Bewerber über ein selbst gewähltes Thema eine öffentliche Antrittsvorlesung
 zu halten, zu der der Dekan einlädt. Aus besonderen Gründen kann der
Dekan die Frist verlängern.

(2) Nach der Antrittsvorlesung wird dem Bewerber die vom Dekan unterzeichnete
 Urkunde über die Erteilung der venia legendi überreicht.

& 14

Der Privatdozent hat die Habilitationsschrift (S 4 Abs. 5) innerhalb von zwei
Jahren in einer wissenschaftlichen Zeitschrift zu veröffentlichen oder als
Monographie drucken zu lassen. Auf Antrag des Privatdozenten kann der
Habilitationsausschuß die Frist verlängern und Änderungen der Arbeit zulassen.


Ss 15

(1) Der Privatdozent hat in jedem Semester Lehrveranstaltungen im Umfang
von mindestens zwei Wochenstunden anzukündigen und zu halten, solange
sich mindestens drei Hörer beteiligen. Er bedarf des Urlaubs durch den Dekan,
wenn er von dieser Verpflichtung entbunden werden will,

[2) Ein Privatdozent, der das 62. Lebensjahr vollendet hat, ist berechtigt,
seine Lehrveranstaltungen einzustellen. Das gleiche gilt für einen Privatdozenten,
 der aus Gesundheitsgründen dauernd außerstande ist, seine venia legendi
auszuüben. Das Recht, die Bezeichnung Privatdozent oder außerplanmässiger
Professor zu führen, und das Recht, in das Vorlesungsverzeichnis aufgenommen
 zu werden, bleiben unberührt.

(3) Der Privatdozent ist in seiner Lehrtätigkeit auf das Gebiet seiner venia
jegendi beschränkt, Innerhalb dieses Gebietes kann er die Themen seiner
Vorlesungen frei wählen.
            
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