Full text : 1969 (0013)

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(1) Jeder Gutachter gibt ein schriftliches Gutachten ab und schlägt dem Habilitationsausschuß
 die Fortsetzung des Habilitationsverfahrens oder die Abehnung
 des Habilitationsantrages vor.

(2) Den Mitgliedern des Habilitationsausschusses sowie den sonstigen akademischen
 Lehrern der Fakultät und Mitgliedern des Fakultätsrates stehen die
wissenschaftlichen Arbeiten des Bewerbers und die Gutachten einen Monat
lang zur Einsicht zur Verfügung. Die in Satz 1 bezeichneten Personen können
zu den Arbeiten und zu den Gutachten schriftlich Stellung nehmen.

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(1} Nach Ablauf der in 8 6 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist wird in einer Sitzung
 des Habilitationsausschusses entschieden, ob das Verfahren fortzusetzen
st. Zu dieser Sitzung ist mit einer Ladunasfrist von einer Woche zu laden.

(2) Der Habilitationsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder
 anwesend sind. Der Beschluß, das Habilitationsverfahren fortzusetzen,
bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden. Der Habilitationsantrag
 ist abgelehnt, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder des Habilitationsausschusses
 der Fortsetzung des Habilitationsverfahrens widerspricht.

[3) Die Entscheidung des Habilitationsausschusses ist dem Bewerber schriftlich
mitzuteilen,

S 3

(1) Ist das Habilitationsverfahren fortzusetzen, so wird der Bewerber zum Probevortrag
 und zum anschließenden Kolloquium geladen. In der Ladung wird
ihm das Thema für den Probevortrag genannt, das der Habilitationsausschuß
aus den Vorschlägen des Bewerbers (S& 4 Abs. 2 Satz 2) auswählt. Die Ladungsfrist
 beträgt eine Woche.

(2) Probevortrag und Kolloquium finden in einer öffentlichen Sitzung des
—abilitationsausschusses statt.

et

J

(1) Nach dem Kolloquium entscheidet der Habilitationsausschuß, ob die erstrebte
 venia legendi zu erteilen ist, ob Probevortrag und Kolloquium zu wiederholen
 sind oder ob der Habilitationsantrag abgelehnt wird.
            
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