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Er muß ferner drei geeignete Vorschläge für den Probevortrag enthalten. Den
Vorschlägen ist eine kurze Erläuterung beizufügen. Der Habilitationsausschuß
entscheidet über die Eignung der Vorschläge,
(3) Dem Antrag sind weiter beizufügen:
1. eine Darstellung des Bildungsganges und der bisherigen wissenschaftlichen
Tätigkeit des Bewerbers,
2. die Promotionsurkunde im Original oder in öffentlich beglaubigter Abschrift,
3. ein Verzeichnis sämtlicher veröffentlichter wissenschaftlicher Arbeiten des
Bewerbers,
4. je fünf Exemplare der veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten des Bewerbers,
soweit nicht der Habilitationsausschuß eine geringere Zahl genügen
läßt,
5. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und wann der Bewerber sich bereits
um die Habilitation beworben hat.
(4) Der Bewerber kann weitere Zeugnisse und weitere Unterlagen über seine
bisherige wissenschaftliche Tätigkeit vorlegen. Bei gemeinsamen Veröffentlichungen
können Erklärungen der Mitverfasser beigefügt werden,
(5) Der Bewerber kann seinem Antrag eine noch unveröffentlichte Schrift
(Habilitationsschrift) beifügen. In diesem Falle sind fünf Exemplare der Schrift
vorzulegen.
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(1) Der Habilitationsausschuß beschließt über die Zulassung zum Habilitationsverfahren
nach mündlicher Beratung. Der Beschluß ist dem Bewerber
schriftlich zu eröffnen.
(2) Wird der Bewerber zum Habilitationsverfahren zugelassen, so sind zwei bedienstete
akademische Lehrer der Fakultät sowie ein akademischer Lehrer einer
anderen‘ Fakultät oder einer anderen wissenschaftlichen Hochschule zu
Gutachtern über die wissenschaftlichen Arbeiten des Bewerbers zu bestellen.
Die Gutachter, die dem Habilitationsausschuß nicht angehören, sind zu dem
weiteren Verfahren des Habilitationsausschusses mit beratender Stimme ZzUzuziehen.