Full text : 1969 (0013)

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2. als Wahlsenatoren:
{a) je ein planmäßiger Professor jeder Fakultät, der vom Fakultätsrat
gewählt wird,

(b) je ein weiterer akademischer Lehrer jeder Fakultät, der vom Fakultätsrat
 gewählt wird,

(c) je ein Vertreter der bediensteten außerplanmäßigen Professoren und
Privatdozenten (Artikel 27 Nr. 3) jeder Fakultät,

(d) je ein Vertreter der akademischen Mitarbeiter jeder Fakultät,
(e) vier Vertreter der Studenten, die verschiedenen Fakultäten angehören
sollen.

(2) Die Wahlsenatoren werden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Amtszeit beginnt für die in Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c bezeichneten
Wahlsenatoren am 1. April, für die anderen Wahlsenatoren am 1. Oktober.
Ersatzwahlen, die auch vorsorglich erfolgen können, gelten nur für den Rest
der Amtszeit des ausgeschiedenen Wahlsenators. Artikel 3 Absatz 4 gilt sinngemäß.


(3) Die Mitglieder kraft Amtes werden durch ihre allgemeinen Stellvertreter
vertreten, Die Stellvertretung der Wahlsenatoren wird durch die Wahlkörperschaften
 geregelt.
(4) Der für das folgende Amtsjahr gewählte Rektor nimmt ohne Stimmrecht
 an den Sitzungen des Senats teil.
(5) Die Direktoren universitätsunmittelbarer Institute sollen bei der Behandlung
 der Angelegenheiten ihrer Institute gehört werden.
{6) Bei der Behandlung von Angelegenheiten der Bediensteten der Universität
 soll unbeschadet der Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes die
Vertretung der Bediensteten gehört werden.
(7) Der Verwaltungsdirektor nimmt an den Sitzungen des Senats ohne
Stimmrecht teil. Er ist für das Protokoll verantwortlich.

Artikel 7

(1) Die Mitglieder des Senats sind an Weisungen nicht gebunden.
{2) Die Mitglieder des Senats dürfen Mitglieder der Universität über die gefaßten
 Beschlüsse und deren wesentliche Gründe unterrichten, soweit nicht
der Senat mit‘ einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
Schweigepflicht auferlegt. Die Beschränkungen des Rechts zur Unterrichtung
            
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