Full text : 1969 (0013)

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(1) Die Habilitationsverfahren werden im Namen der Fakultät von dem Habi-;tationsausschuß
 durchgeführt.

/2) Mitglieder des Habilitationsausschusses sind die dem Fakultätsrat angeh6-renden
 akademischen Lehrer. Vorsitzender ist der Dekan, Im Einzelfall können
 nach Art. 21 Absätze 1 und 2 Satz 2 der Verfassung der Universität des
Saarlandes weitere Mitglieder zugewählt werden.

(3) Die sonstigen Mitglieder des Fakultätsrates können an den Sitzungen des
Habilitaätionsausschusses ohne Stimmrecht teilnehmen.

(4) Der Habilitationsausschuss ist, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt,
 beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

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(1) Die Zulassung zum Habilitationsverfahren setzt voraus, daß der Bewerber
den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften oder einen gleichwertigen a-Kademischen
 Grad besitzt. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Habilita-Honsausschuß.


(2) Wer die in Absatz 1 genannte Voraussetzung erfüllt, ist auf seinen Antrag
zum Habilitationsverfahren zuzulassen, wenn er

1. den Doktorgrad der Fakultät besitzt oder

2, für die Dauer von vier Semestern als Lehrbeauftragter oder als akademischer
Mitarbeiter der Fakultät anaehört hat.

(3) Bewerbern, die keine der Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen, kann
durch Beschluß des Habilitationsausschusses das Recht auf Zulassung eingeräumt
 werden.

'4) Die Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 können auf besonderen
Antrag vor der Entscheidung über die Zulassung gefaßt werden.

(5) Die Zulassung kann versagt werden, wenn Umstände vorliegen, auf Grund
derer nach gesetzlicher Vorschrift der Doktorgrad des Bewerbers entzogen
werden könnte.

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(1) Die Zulassung ist schriftlich bei dem Dekan zu beantragen.

(2) Der Antrag muß die erstrebte venia teaendi bezeichnen.
            
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