Full text : 1969 (0013)

3.

3. Hauptförderung
Bei Abschluß des dritten Fachsemesters in der Bundesrepublik ist eine Eignungsprüfung
 durch Hochschullehrer vorzunehmen, in der festzustellen ist, ob
der zugewanderte Student bisher sein Studium ernsthaft betrieben hat und
seine Leistungen erwarten lassen, daß er das Studium erfolgreich abschließen
wird, Er kann dann gemäß A Ill 3 weitergefördert werden. Ist diese Eignung
noch nicht ohne Zweifel feststellbar, kann die Förderung für zwei weitere Semester
 unter Erteilung von Auflagen, von deren Erfüllung die spätere Förderung
 abhängig gemacht wird, bewilligt werden.

4. Vorexamen
Die Ablegung eines Vorexamens — abgesehen vom Vorphysikum — gilt als
Eignungsfeststellung nach Nr. 3. Versagt ein zugewanderter Student in einem
Vorexamen oder einer Zwischenprüfung und ist anzunehmen, daß dies seine
Ursache in Anpassungsschwierigkeiten an die andersartigen Studienbedingungen
 in der Bundesrepublik hat oder als Folge einer langjährigen politischen
Haft zu werten ist, kann die Förderung bis zur Wiederholung der Prüfung innerhalb
 der hierfür üblichen Frist weiter bewilligt werden.

5. Studienbericht
Der nach Nr. 3 und 4 geförderte zugewanderte Student hat dem Förderungsausschuß
 jeweils zu Semesterbeginn einen Bericht über den Verlauf des Studiums
 im vorangegangenen Semester unter Beifügung der während des Semesters
 erworbenen Zwischenzeugnisse, Übungs-, Praktika- und Seminarscheine
vorzulegen. Ergeben diese Unterlagen Zweifel, ob das Studium erfolgreich
abgeschlossen wird, ist neuerlich eine Eignungsfeststellung vorzunehmen. Die
Förderung ist jedoch bis zur Entscheidung hierüber weiter zu bewilligen.

IV. Bedürftigkeitsvoraussetzungen

1. Verweisung auf Teil C
Die Bedürftigkeit wird nach Teil C festgestellt.

2, Außergewöhnliche Belastung
Bei der Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen nach Teil C Abschnitt I!
Nr. 5 ist, sofern der Antragsteller mit seinen Unterhaltsverpflichteten gleichzeitig
 zugewandert ist, zu berücksichtigen, daß diese in aller Regel im fortgeschrittenen
 Alter eine berufliche Existenz erneut aufbauen, einen Hausstand
gründen und für ihr Alter vorsorgen müssen.

V. Förderungsdauer

Die Förderungsdauer bestimmt sich nach Teil D. Haben sich wegen der notwendigen
 Anpassung an die andersartigen Studienbedingungen in der Bundesrepublik
 Verzögerungen im Studium ergeben, kann der Förderungsausschuß
die Liste in Teil D Abschnitt II bis zu zwei Semestern überschreiten.
            
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