den Fakultätsräten nicht zustandekommen, so ist dies auf die Ordnungsmässigkeit
der Zusammensetzung des Konzils ohne Einfluß. Die Höchstzahl ist jedoch
maßgebend, soweit in Vorschriften über Anträge oder Beschlüsse eine
bestimmte Mitgliederzahl vorausgesetzt wird.
(5) Eine Stellvertretung von Mitgliedern des Konzils findet nicht statt,
(6) Die Mitglieder des Konzils sind an Weisungen nicht gebunden.
Artıkeli 4
(1) Der Beschluß über die Änderung der Verfassung bedarf einer Mehrheit
von drei Vierteln der Mitglieder des Konzils,
(2) Findet ein Antrag auf Änderung der Verfassung in zwei aufeinander folgenden
Abstimmungen bei Gegenstimmen, die ein Viertel der Zahl der Mitglieder
des Konzils nicht übersteigen, die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder
des Konzils, aber nicht die der nach Absatz 1 erforderlichen Mehrheit,
so findet binnen einer Woche eine erneute Abstimmung statt, in welcher der
Antrag ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder des Konzils
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen angenommen
werden kann.
(3) Absatz 1 und 2 gelten sinngemäß für Beschlüsse über den Erlaß oder die
Änderung der Geschäftsordnung des Konzils.
2. Der akademische Senat
Artikel 5
Der Senat beschließt über alle Universitätsangelegenheiten, soweit sie nicht
anderen Organen zugewiesen sind.
Artikel 6
(1) Dem Senat gehören an:
1.
kraft Amtes:
der Rektor, der Prorektor und die Dekane der Fakultäten,