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b) bei Spätaussiedlern:
Registrierschein der Durchgangsstellen für Aussiedler (m. entspr. Bescheinigung
des Beauftragten der Bundesregierung für die Verteilung im Grenzdurchgangslager
Friedland)
Ausweis A oder B nach dem Bundesvertriebenengesetz mit einem Zuwanderungsdatum
nach dem 31. Dezember 1952, wenn es keinen Sperrvermerk
anthält, der besagt, daß der Ausweisinhaber Rechte nach dem Bundesvertriebenengesetz
nicht geltend machen kann;
bei Heimkehrern und ehemaligen politischen Häftlingen:
Heimkehrerbescheinigung;
Bescheinigung gem. $ 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes
d) bei anerkannten Asylberechtigten:
einen von einer deutschen Behörde ausgestellten gültigen Reiseausweis
nach dem Londoner Abkommen vom 15. Oktober 1946 (BGBl. 1951 II S. 160)
und dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli
1951 (BGBl. 1953 II S. 559), der einen Vermerk darüber enthält, daß der
Inhaber in der Bundesrepublik als ausländischer Flüchtling oder als Asylberechtigter
anerkannt worden ist;
einen von einer deutschen Behörde ausgestellten gültigen Fremdenpaß,
der einen Vermerk darüber enthält, daß der Inhaber in der Bundesrepublik
als ausländischer Flüchtling oder als Asylberechtigter anerkannt worden
ist;
8inen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge über die Anerkennung als ausländischer Flüchtling;
einen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge über die Anerkennung als Asylberechtigter.
Soweit einer der unter a) bis d) genannten Nachweise nicht vorgelegt werden
kann, prüft die Otto-Benecke-Stiftung e. V., Bonn, Georgstraße 25/27,
die Antragsberechtigung und erteilt hierüber eine Bescheinigung. Ist die
Antragsberechtigung nicht eindeutig festzustellen, sind die erforderlichen
Angaben mit Unterlagen darüber, ob Anhaltspunkte für die Feststellung
der Antragsberechtigung vorliegen, dem Bundesminister des Innern zur
Entscheidung vorzulegen.
Il. Umfang und Form der Förderung
1. Verweisung auf Teil A
Jmfang und Form der Förderung richten sich, soweit nachstehend nichts anderes
bestimmt ist, nach Teil A, Abschnitt Ill.
2. Anfangs- und Hauptförderung
a) Studenten, die sich in den ersten drei Fachsemestern ihres im Bundesgebiet
anrechnungsfähigen Studiums befinden, erhalten die Förderungsbeträge
der Anfangsförderung.
b) Von Beginn des vierten im Bundesgebiet anrechnungsfähigen Fachsemesters
an gelten die Vorschriften über die Hauptförderung entsprechend,
jedoch ist die Förderung eines Auslandsstudiums für anerkannte Asylberechtigte
nach G | 3 d ausgeschlossen.