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es inbesondere gemeinsame Entscheidungen des Bundesministers des Innern
und der Kultusminister der Länder zur einheitlichen Auslegung der Bewilligungsbedingungen/Richtlinien
in seinen Mitteilungen bekannt, erarbeitet die
einheitlich zu verwendenden Formulare für die Förderung, sammelt statistische
Unterlagen hierfür und wertet sie aus.
2. Lochkartenverfahren
Den Studentenwerken steht für die Berechnung der Förderungsbeträge, für die
Erteilung von Bescheiden, für die Herstellung der Überweisungsträger und Abrechnungsbelege
die Lochkartenabteilung des Deutschen Studentenwerkes
kostenlos zur Verfügung. Soweit nicht schon hierdurch die Unterlagen für die
Förderungstatistik anfallen, sind sie von den örtlichen Studentenwerken dem
Deutschen Studentenwerk zuzuleiten.
G. Sonderbestimmungen für zugewanderte Studenten
L Personenkreis
1. Begriff
Als zugewanderte Studenten im Sinne dieser Sonderbestimmungen gelten die
Studenten, die als deutsche Staatsangehörige oder Volkszugehörige ihren
Wohnsitz in der SBZ, in Ost-Berlin oder in den Aussiedlungsgebieten verlassen
haben, aus Kriegsgefangenschaft, Internierung oder sonstigem politischen
Zwangsaufenthalt außerhalb der Bundesrepublik oder dem Land Berlin kommen,
oder Studenten, die in der Bundesrepublik nach 8 28 des Ausländergesetzes
vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) als Asylberechtigte anerkannt sind.
2. Antragsfrist
Die Förderung nach diesen Sonderbestimmungen ist nur zulässig, wenn sie
innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach der Zuwanderung beantragt
wurde, es sei denn, daß der Antragsteller aus Gründen, die er selbst nicht zu
vertreten hat, ein Studium in seinem Studienfach an einer wissenschaftlichen
Hochschule in der Bundesrepublik einschließlich des Landes Berlin innerhalb
dieses Zeitraumes nicht aufnehmen konnte.
3. Nachweis der Antragsberechtigung
Der Nachweis der Zugehörigkeit zum antragsberechtigten Personenkreis ist
arbracht, sofern die Voraussetzung Nr. 2 erfüllt ist, wenn eine der folgenden
Bescheinigungen vorgelegt wird:
a) bei Zuwanderern aus der SBZ oder Berlin (Ost):
Bescheinigung eines Leiters des Bundesnotaufnahmeverfahrens über die
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach dem Notaufnahmegesetz:
Ausweise nach dem Bundesvertriebenengesetz, und zwar der Ausweis C
‚für Sowjetzonenflüchtlinge), der Ausweis A oder B (für Heimatvertriebene
dder Vertriebene) wenn diese einen Vermerk enthalten, daß der Inhaber
Rechte als Sowjetzonenflüchtling geltend machen kann;
behördlicher Nachweis oder Bescheinigung der Otto-Benecke-Stiftung e. V.,
3onn, Georgstraße 25/27, über die erfolgte Beantragung der Aufenthaltsarlaubnis
nach dem NAG, sofern diese nicht älter als 6 Monate ist; die Förderung
kann über ein Semester hinaus nur fortgesetzt werden, wenn die
Aufenthaltserjaubnis auch erteilt worden ist: