Full text : 1969 (0013)

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7. Rückzahlungsanspruch gegen Erben
Ist der Darlehensnehmer bei Fälligkeit des Darlehens verstorben, wird gegenüber
 den Erben kein Rückzahlungsanspruch geltend gemacht, es sei denn,
daß die Rückzahlung aus dem hinterlassenen Vermögen möglich ist.

8, Ausschluß von Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung gegenüber den Dariehensforderungen samt Nebenansprüchen
ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.
9. Inkasse
Das Deutsche Studentenwerk zieht im Auftrag des Bundesministers des Innern
und der Kultusminister der Länder zentral alle nach diesen Bewilligungsbedingungen
 gewährten Darlehen ein. Ihm obliegt die Festsetzung des endgültigen
 Rückzahlungstermins, die Einräumung der Stundung sowie bei Zustimmung
 des Bundesministers des Innern Niederschlagung der Darlehensforderung.
 Gerichtsstand für alle aus den Darlehensverträgen entstehenden Streitigkeiten
 ist Bonn.

10. Sofortige Fälligkeit der Darlehen
Die Darlehen werden zur sofortigen Rückzahlung fällig, wenn der Darlehensnehmer

a) mit der Rückzahlung von mehr als 2 Raten länger als 2 Monate in Verzug
ist,
b) von allen Hochschulen der Bundesrepublik vom Studium ausgeschlossen
wird.

c) die Förderungsmittel nicht zu Studienzwecken verwendet,
d) das Studium länger als zwei Jahre ohne schwerwiegenden Grund unterbricht,

e) eine Änderung seiner maßgebenden Anschrift dem Deutschen Studentenwerk
 oder seinem Beauftragten in Bonn nicht unverzüglich mitteilt,
Die Darlehen werden ferner zur sofortigen Rückzahlung fällig, wenn über das
Vermögen des Darlehensnehmers das Vergleichs- oder Konkursverfahren er-Öffnet
 wird.
11. Zinsen
Ab Fälligkeit nach Nr. 10 werden Zinsen in Höhe von 5 Prozent erhoben.
12. Anrechnung von Pflichtdarlehen aus vergleichbarer Förderung
Bereits vergebene Pflichtdarlehen — auch solche aus vergleichbaren Studienförderungen
 — werden auf den Darilehensbetrag nach A Ill 1 angerechnet. Für
die Studenten, die sich bereits am 1. April 1964 in der Hauptförderung befunden
 haben, bleibt der Darlehensbetrag von 1500.— DM begrenzt.

F. Weitere Aufgaben des Deutschen Studentenwerkes

1. Koordinierung der Förderung
Das Deutsche Studentenwerk ist im Auftrag des Bundesministers des Innern
und der Kultusminister der Länder um eine zentrale Auswertung der Förderungserfahrung
 und Koordinierung der Förderungsarbeit bemüht. Hierzu macht
            
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