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2b, c und f genannten Fällen auch darüber hinaus gewährt werden. Das
Darlehen vermindert sich um den Betrag, um den das nach C Ill 5 dieser
Bewilligungsbedingungen anzurechnende Einkommen der Unterhaltsverpflichteten
den Förderungsmeßbetrag übersteigt.
Bürgschaftsdarlehen können auch zur Deckung der Studienkosten gewährt
werden, wenn Studenten oder ihre Unterhaltsverpflichteten Vermögen besitzen
oder ansammeln, das im Augenblick zur Deckung der Studienkosten
noch nicht herangezogen werden kann.
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4. Darlehenshöchstgrenze
Die Darlehen dürfen nicht für studienfremde Zwecke verwendet werden. Sie
sollen — mit Ausnahme der Darlehen nach E ! 2e und E | 3 — den Gesamtbetrag
von 6000,— DM nicht übersteigen.
IL. Verfahren
1. Rückzahlungsverpflichtung
Im Förderungsantrag verpflichtet sich der Student zur Rückzahlung der Förderungsbeträge,
die ihm nach diesen Bewilligungsbedingungen als Darlehen
gewährt werden.
2. Mitteilung über die Aufnahme in die Studienförderung
Das örtliche Studentenwerk übersendet dem Deutschen Studentenwerk eine
Mitteilung über die Aufnahme eines Studenten in die Förderung und setzt darin
einen vorläufigen Stichtag für die im Zusammenhang mit der Darlehensförderung
geltenden Fristen fest. Dieser liegt im Halbjahr nach dem voraussichtlichen
Studienende, spätestens jedoch 4 Semester nach Erreichen der Höchstförderungsdauer.
3. Darlehensabrechnung
Das örtliche Studentenwerk führt eine Darlehensabrechnung und übersendet
diese nach Beendigung des Studiums mit einem Vermerk über das Studienergebnis
dem Deutschen Studentenwerk,
4. Zinslose Darlehen
Die Studiendarlehen werden zinslos und mit Ausnahme der Darlehen nach
E I 3 ohne Bürgschaft gewährt.
5. Unkostenbeitrag
Für den Einzug der Darlehen und die damit vorher und nachher verbundenen
Arbeiten zahlt der Darlehensnehmer einen Unkostenbeitrag in Höhe von 3 Prozent
der gesamten zurückzuzahlenden Darlehenssumme. Er wird nach Beendigung
der Förderung dem Darlehensbetrag zugeschlagen. Kosten für die Ermittlung
des Aufenthaltes des Darlehensschuldners, Mahn- und Gerichtskosten
sind hiermit nicht abgegolten; sie werden gesondert erhoben.
6. Rückzahlungsraten
Die Rückzahlung erfolgt in Monatsraten von 50,— DM. Die erste Rate ist drei
Jahre nach Studienende fällig. Frühere Rückzahlungen sind jederzeit in jeder
Höhe möglich.