Full text : 1969 (0013)

Studienfach

Veterinärmedizin
Volkswirtschaft
Wirtschaftsingenieurwesen
Zahnmedizin
Zuckertechnologie

27°

Al

Anzahl d. Fachsemester
einschließlich der
Prüfungszeit

10

14

Für nichtgenannte Fächer bestimmt der Kultusminister nach Abstimmung mit
dem Bundesminister des Innern die Förderungsdauer.

Ill. Wechsel des Studienfaches

Wechselt ein geförderter Student sein Studienfach aus Gründen, die der Förderungsausschuß
 anzuerkennen vermag, so ist die Förderungswürdigkeit erneut
 zu prüfen. Bei der Berechnung der Förderungsdauer für das neue Studienfach
 werden die bisher geförderten Semester nur angerechnet, soweit sie
dem Studenten als Fachsemester anerkannt werden.

E. Darlehensvergabe
I. Umfang

1. Pflichtdarlehen
Darlehen werden als Pflichtdarlehen nach den Bestimmungen von A Ill 1 c dieser
 Bewilligungsbedingungen gewährt.
2. Zusatzdarlehen
Geeigneten und nach Teil C dieser Bewilligungsbedingungen bedürftigen
Studenten können Zusatzdariehen gewährt werden:
a) wenn sie ihr Studium aus zwingenden Gründen nicht in der nach Teil D
begrenzten Zeit abschließen können;
b) zur Deckung der Reisekosten bei einem Auslandsstudium während der
Hauptförderung;
c) zur Deckung von im Einzelfall! entstehenden besonderen Studienkosten, die
den Förderungsmeßbetrag nachweislich überschreiten;
d) zur Deckung der Studienkosten, wenn die Unterhaltsverpflichteten den zumutbaren
 Beitrag nach C Ill dieser Richtlinien nicht zu leisten bereit sind
und eine Versagung der Förderung unter Berücksichtigung aller Umstände
nach Auffassung des Förderungsausschusses eine Härte bedeuten würde;
e) für ein zweites Studium, das der Förderungsausschuß als nützlich anerkennt;
f) zur Promotion auf Empfehlung des für die Dissertation zuständigen Hochschullehrers.


3. Bürgschaftsdarlehen )
a) Geeigneten Studenten sollen anstelle des Beitrages zum Studium, der den
Unterhaltsverpflichteten zugemutet wird, gegen selbstschuldnerische Bürgschaft
 Darlehen bis zur Höhe des Förderungsmeßbetrages, in den in E |
            
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