ziehen, als seine Verwertung (Veräußerung, Belastung, Verbrauch) zumutbar
ist.
2. Vermögensanrechnung
Das verwertbare Vermögen ist anteilmäßig auf die Gesamtzeit der Ausbildung
entsprechend Teil D anzurechnen; es ist ferner die Zahl der Kinder zu berücksichtigen,
für deren Ausbildung der Unterhaltsverpflichtete zu sorgen hat,
3. Nichtverwertbares Vermögen
Nicht zumutbar ist die Verwertung:
a) eines Vermögens, das aus Öffentlichen Mitteln zur Schaffung einer wirtschaftlichen
Existenz oder zur Einrichtung eines Hausstandes gewährt wird,
sowie Entschädigung aufgrund des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
(KsEG), Eingliederungsbeihilfe nach den 88 9a und 9b des Häftlingshilfegesetzes
(HHG), Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz
(BEG), sofern diese nicht wegen eines Schadens in der Ausbildung gewährt
werden, Übergangsbeihilfe nach $ 12 Abs. 2 und 5 und $ 13 des Soldatenversorgungsgesetzes
(SVG),
b) des Hausrates
c) von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung
oder der Erwerbstätigkeit bestimmt sind,
d) eines kleinen Hausgrundstücks, das der Antragsteller bzw. seine Unterhaltsverpflichteten
allein oder mit Angehörigen bewohnen,
e) von kleineren Barbeträgen oder sonstigen Geldwerten,
4. Härtefälle
Die Verwertung sonstigen Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn diese
für den Antragsteller oder seine Unterhaltsverpflichteten eine besondere Härte
bedeuten würde.
D. Förderungsdauer
|. Zuständigkeit
Maßgebend für die Dauer der Förderung ist die in der Prüfungsordnung für
das jeweilige Fach vorgesehene Studienzeit. Falls erforderlich, kann die Hochschule
generell eine längere Förderungsdauer, jedoch nicht über die Werte
der folgenden Liste hinaus, festsetzen. Will die Hochschule die Werte dieser
Liste generell überschreiten, so ist dazu die Zustimmung des Kultusministers
erforderlich, der seinerseits eine Abstimmung mit dem Bundesminister des
Innern herbeiführt. Buchstabe Alll 3b dieser Bestimmungen wird hierdurch
nicht berührt.