Full text : 1969 (0013)

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c) der Ersatz von Kosten nach 8& 15 und ferner die Pflegezulage nach S 35
des Bundesversorgungsgesetzes,
d) die Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz, soweit sie nicht wegen
eines Schadens in der Ausbildung gewährt werden,
e) das Pflegegeld nach 8 558 c und die Leistungen nach $ 195 a der Reichsversicherungsordnung,

f) Zulagen für Arbeitnehmer in Berlin gemäß 8 28 Berlinhilfegesetz 1964,
g) Stipendien des Senators für Wissenschaft und Kunst in Berlin an Studenten
der Berliner Hochschulen, die ihren Studienplatz vorübergehend westdeutschen
 Studenten zur Verfügung stellen,
h) Geldwert der freien ärztlichen Behandlung usw. für Angehörige der Bundeswehr,
 des Bundesgrenzschutzes usw. nach $ 3 Ziffer 4 Buchstabe d EStG.
8 6 Ziffer 3 Buchstabe d LStDV,
ij) Aufwandsentschädigung nach & 3 Ziffer 12 EStG, $ 4 Ziffer 1 LStDV,
k) Reisekostenvergütung nach $ 3 Ziffer 13 und 16 EStG, 8 4 Ziffer 2 und 3
LStDV,
Umzugskostenvergütung nach $& 3 Ziffer 13 und 16 EStG, $ 4 Ziffer 2 und 3
LStDV,
m) Auslagenersatz nach 8 3 Ziffer 50 EStG, $ 4 Ziffer 4 L.StDV,
n) Geldwert der Dienstbekleidung, Einkleidungsbeihilfen, Beköstigungszuschüsse
 usw. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes
usw. nach 8 3 Ziffer 4a bis c EStG, $ 6 Ziffer 3a bis c LStDV,
do) Wert der unentgeltlichen Überlassung von Arbeitskleidung, Fehlgeldentschädigung
 und Werkzeuggeld gemäß Abschnitt 2 Abs. (2) der Lohnsteuerrichtlinien
 1968
p) Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz,
q) vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer,
soweit sie nach 8 12 Abs. 1 des Zweiten Vermögensbildungsgesetzes vom
1. Juli 1965 (BGBl. I S. 585) steuerfrei und nicht vermögenswirksam angelegte
 Arbeitslohnteile im Sinne des 8 4 des Gesetzes sind.
4. Steuern, Sozialversicherung und außergewöhnliche Belastungen
Von dem nach Ziffer 1 bis 3 errechneten Betrag sind abzusetzen: Gezahlte Einkommenssteuer
 (Lohnsteuer), Kirchensteuer, Vermögenssteuer, Beiträge für
eine Krankenversicherung sowie die gesetzlichen Beiträge zur Sozialversicherung
 (nur Arbeitnehmeranteil) oder entsprechende Beiträge für eine sonstige
Altersversorgung (abzüglich etwaiger vom Arbeitgeber gezahlter Pflichtbeiträge).
 Außergewöhnliche Belastungen gemäß 88 33 und 33a Abs. 3 ff. EStG
sowie Aufwendungen für Pakete nach Mitteldeutschiand sind abzusetzen, wenn
diese vom Finanzamt anerkannt worden sind oder voraussichtlich anerkannt
werden. Sonstige Freibeträge des EStG sind nicht abzusetzen.

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V. Heranziehung des Vermögens des Antragstellers
und seiner Unterhaltsverpflichteten

1. Vermögensverwertung
Das Vermögen ist zur Deckung des Förderungsmeßbetrages insoweit heranzu-
            
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