A
4. Besondere Einzelfälte
Besondere Umstände des Einzelfalles, belastende wie solche, die eine höhere
Eigenleistung als zumutbar erscheinen lassen, sind angemessen zu berücksichtigen.
5. Anrechenbares Einkommen
Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist zu 50 Prozent als
zumutbare Eigenleistung des Unterhaltsverpflichteten zu gleichen Teilen auf
den Förderungsbetrag seiner unversorgten Kinder anzurechnen, die an den
wissenschafttichen Hochschulen, sonstigen Hochschulen und Schulen studieren,
an denen eine diesen Bestimmungen entsprechende Förderung eingeführt ist.
Weist der Antragsteller nach, daß eines seiner Geschwister, das an einer der
genannten Ausbildungsstätten studiert, keine Förderung erhält, so wird dieses
als unversorgtes Kind des Unterhaltsverpflichteten angesehen, für das ihm ein
Freibetrag von 2880,— DM belassen wird, sofern das für den Antragsteller
qünstiger ist.
IV. Berechnung des für die Förderung maßgeblichen Einkommens
1. Einkommensfeststellung
Für das Einkommen ist auszugehen vom Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne
des Einkommensteuergesetzes. Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn, bei nichtselbständiger
Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften
der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten, Die mit den Einkünften
verbundenen Aufwendungen (Betriebsausgaben und Werbungskosten)
sind also bereits abgezogen.
2. Zum Einkommen hinzuzurechnende Beträge
Zum Gesamtbetrag der Einkünfte sind hinzuzurechnen:
a) Die nach 88 7b, 7e und 54 EStG, nach 88 75 bis 79, 81, 82, 82a, 82 c bis
82f der Einkommensteuerdurchführungsverordnung sowie nach 8& 14 des
Berlinhilfegesetzes vom 19. August 1964 abgesetzten Beträge, soweit sie
die nach $& 7 des EStG zulässigen Absetzungen für Abnutzung übersteigen.
Außerdem sind der nach $& 13 Abs. 3 EStG steuerfreie Betrag sowie die
Veräußerungsgewinne im Sinne des 88 14, 16, 17 und 18 Abs, 3 EStG
hinzuzusetzen, soweit diese steuerfrei sind;
alle steuerlich nicht erfaßten Einnahmen, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt ist.
b)
3. Vom Einkommen abzusetzende Beträge
Ungeachtet der Bestimmungen über die Heranziehung des Vermögens (Abschn.
CV dieser Bewilligungsbedingungen) bleiben unberücksichtigt einmalige Vermögensanfälle
wie Erbschaften und Schenkungen sowie die nachstehenden
Leistungen:
a) Die Grundrenten nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des
Krieges (Bundesversorgungsgesetz) oder ein entsprechender Betrag, wenn
die Grundrente gemäß S& 65 BVG ganz oder teilweise ruht,
b) ein Unterhaltsbeitrag nach $ 14 des Bundesversorgungsgesetzes,