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Unterhaltsverpflichteten haben in diesem Fall! das Einverständnis zu erklären,
daß eine nachträglich bewilligte Ausbildungshilfe bzw. Erziehungsbeihilfe dem
Deutschen Studentenwerk erstattet wird, und zwar bis zur Höhe des für den
gleichen Zeitraum und für den gleichen Zweck ihm nach den vorliegenden
Richtlinien vorschußweise bewilligten Förderungsbetrages einschließlich der
Darlehen. Liegt der Betrag der monatlichen Ausbildungshilfe bzw. Erziehungsbeihilfe
unter dem Förderungsbetrag nach dem Honnefer Modell, so kann der
Unterschiedsbetrag aus den hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln als Zuage
zur Ausbildungshilfe bzw. Erziehungsbeihilfe gewährt werden,
5. Sonderfälle
Besondere Umstände des Einzelfalles, belastende wie solche, die eine höhere
cigenleistung als zumutbar erscheinen lassen, sind angemessen zu berücksichtigen.
Besondere Belastungen können z. B. angenommen werden bei Waisen
oder bei einem verheirateten Studenten mit Kindern, dessen Ehefrau eine
berufliche Tätigkeit nicht möglich ist.
Ill. Zumutbare Leistungen der Unterhaltsverpflichteten
1. Unterhaltspflicht
Von dem Kreis der Unterhaltsverpflichteten nach den 88 1601, 1608 und 1360
BGB wird ein Beitrag zur Deckung des Förderungsbedarfs vorausgesetzt, wenn
ihr Einkommen die nachstehenden Beträge übersteigt. Das gilt auch für Stiefeltern,
die für ihre Stiefkinder Kindergeld, steuerfreie Beträge oder sonstige
Vergünstigungen in Anspruch nehmen, Die Dauer und das Ausmaß dieses
Beitrages richten sich jedoch nicht nach den Bestimmungen des BGB über die
Unterhaltspflicht; ob die Unterhaltsverpflichteten wirklich einen Beitrag leisten,
ist unerheblich. In Härtefällen kann der Förderungsausschuß eine andere Entscheidung
treffen; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.
2. Jahresfreibeträge
Als angemessen gelten folgende Jahresfreibeträge für die
Eitern des Studenten
Haben beide Eltern ein Arbeitseinkommen, erhöht sich der Freibetrag
um das Einkommen des 2. Ehegatten. doch nur bis zu einer
Grenze von 1 320,— DM
für den alleinstehenden Unterhaltsverpflichteten bzw. den Ehegatten
des Studenten
für jedes unversorgte Kind des Unterhaltsverpflichteten, nicht eingerechnet
die Kinder, die an den wissenschaftlichen Hochschuler
sowie an denjenigen sonstigen Hochschulen und Schulen studie:
ren, an denen eine diesen Bestimmungen entsprechende Förde:
rung eingeführt ist
3. Unversorgte Kinder
Der Freibetrag des Unterhaltsverpflichteten für ein unversorgtes Kind ist jedoch
um dessen etwaiges Einkommen einschließlich einer ihm zur Förderung
seiner Ausbildung gewährten Beihilfe zu mindern. Der Freibetrag für ein Kind,
das eine Beihilfe erhält, entspricht jedoch mindestens der Eigenleistung, die
dem Unterhaltsverpflichteten bei der Bemessung dieser Beihilfe zugemutet
worden ist, sofern der Antragsteller es geltend macht.
Q
5 880,— DM