Full text : 1969 (0013)

- 126 —

1. Das Konzil

Artike

D

(1) Das Konzil beschließt über die Änderung der Verfassung und wählt den
Rektor, ;

(2) Das Konzil ist zur Wahl des Rektors, ferner auf Beschluß des Senats
oder auf schriftlichen Antrag eines Achtels der Mitglieder des Konzils unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

(3) Die Sitzungen des Konzils sind öffentlich, soweit das Konzil nicht mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die Öffentlichkeit
 ausschließt. Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so gilt Artikel 7 Absatz
 2 Satz 1 und 3 sinngemäß.
(4) Die Leitung der Sitzungen des Konzils einschließlich die Aufrechterhaltung
 der Ordnung obliegt dem Rektor.

Artikel

3

(1) Dem Konzil gehören an:
+ die akademischen Lehrer, die
la) als Bedienstete des Landes oder der Universität zu Forschung und
Lehre verpflichtet (Artikel 27 Nr. 1 und 3) oder
{b) Miglieder des Senats oder eines Fakultätsrates sind,
2. Vertreter der akademischen Mitarbeiter,
3. Vertreter der Studenten.
(2) Die Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 beträgt je die Hälfte
der Gesamtzahl der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 oder die nächstniedere
ganze Zahl.
[3) Die Vertreter der akademischen Mitarbeiter und die Vertreter der Studenten
 in Senat und Fakultätsräten sowie ihre ersten Stellvertreter sind kraft
Amtes Mitglieder des Konzils nach Absatz 1 Nr. 2 und 3. Die weiteren Mitglieder
 nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 werden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist
zulässig. Die Amtszeit beginnt am 1. Oktober. Ersatzwahlen, die auch vorsorglich
 erfolgen können, gelten nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen
 Mitglieds,
(4) Bleibt die Zahl der Mitglieder des Konzils hinter der sich aus Absatz 2
argebenden Höchstzahl zurück, weil Wahlen zum Konzil, zum Senat oder zu
            
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