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lenderhalbjahres. Der Hochschulwechsel hat auf die einmal ausgesprochene
Aufnahme in die Anfangs- oder Hauptförderung sowie auf die Höhe
der Förderungsbeträge für das laufende Kalenderjahr keinen Einfluß. Jedoch
erfolgt die Änderung des Förderungsbetrages gemäß A Ill 1b bereits
mit Wirkung vom neuen Kalenderhalbjahr.
Das Studentenwerk der nunmehr zuständigen Hochschule fordert die Förderungsakte
des Studenten beim Studentenwerk der vorher besuchten
Hochschule an. Dieses zahlt aber die Förderungsbeträge bis zum Ende
des laufenden Kalenderhalbjahres weiter aus, übergibt die Förderungsakte
vollzählig, bewahrt jedoch die Zahlungsbelege über die gewährte Förderung
auf,
c) Für Weiterbewilligungsanträge nach Hochschulwechsel gilt die Antragsfrist
wie für Aufnahmeanträge gemäß A IV 2a.
d) Wurde dem Studenten an der vorher besuchten Hochschule die Förderungswürdigkeit
nicht zuerkannt, gilt die Regelung nach Nr. 6.
DD)
Eignungsvoraussetzungen
il. Zuständigkeit
Für die Regelung von Form und Umfang der Eignungsfeststellung im Rahmen
der folgenden Bestimmungen ist die Hochschule zuständig.
Il. Anfangsförderung
Wer als ordentlicher Student immatrikuliert ist, gilt als geeignet für die Anfangsförderung,
es sei denn, daß die Voraussetzungen für ein erfolgreiches
Studium in der gewählten Fachrichtung nach Überzeugung des Förderungsausschusses
nicht gegeben sind. Vor einer Ablehnung ist der Antragsteller
zu hören.
1. Eignungsprüfung
Der Aufnahme in die Hauptförderung geht eine Eignungsprüfung voraus. Sie
wird durch Hochschullehrer vorgenommen. Zwischenexamina sind der Eignungsprüfung
gleichgestellt. Das Prüfungsergebnis und die Entscheidung des
Ausschusses sind in der Förderungsakte niederzulegen.
2. Geltungsdauer der Eignungsfeststellung
Es sind nur die Studenten in die Hauptförderung aufzunehmen, an deren Eignung
kein Zweifel besteht. Die Eignungsfeststellung gilt für die Zeit der
Hauptförderung.
Il. Hauptförderung
IV. Eignungsüberprüfung
1. Zwischenprüfungen
Zwischenzeugnisse, Übungs-, Praktika- und Seminarscheine, die während des
Studiums erworben werden, sind dem Förderungsausschuß laufend vorzulegen;
ihm ist ferner die Meldung zur und das Ergebnis der Abschlußprüfung
mitzuteilen.