b) Wird — abgesehen von dem Vorphysikum — ein Vorexamen vor dem Abschluß
des dritten Semesters abgelegt, so kann die Aufnahme in die Hauptförderung
bereits nach erfolgreichem Abschluß dieser Prüfung erfolgen.
3. Sonderfälle
a) Soweit in einem Sonderfall die unter 1 bis 4 festgelegte Regelung untunlich
erscheint, kann der Förderungsausschuß mit Zustimmung des Hauptförderungsausschusses
der Hochschule von ihr abweichen. Es ist dabei ein
strenger Maßstab anzulegen. Die Gründe sind in der Förderungsakte des
Studenten niederzulegen. Der gewährte Förderungsbetrag darf jedoch den
Förderungsmeßbetrag nicht überschreiten, mit Ausnahme der in diesen
Bewilligungsbedingungen anders geregelten Fälle. Die Gründe sind aktenkundig
zu machen.
b) Ein Zweitstudium kann mit Zustimmung des Hauptförderungsausschusses
der Hochschule ausnahmsweise wie ein Erststudium, jedoch auch in der
vorlesungsfreien Zeit gefördert werden.
IV. ven. en
1. Zuständigkeit
Die Verantwortung für die Durchführung der Studienförderung nach diesen
Bestimmungen trägt die Universität des Saarlandes, Sie nimmt ihre Verantwortung
durch die von ihr bestellten Förderungsausschüsse wahr. Ihnen gehören
mindestens ein Vertreter des Lehrkörpers als Vorsitzender, ein Vertreter
der Studentenschaft und ein Vertreter des Studentenwerks der Universität des
Saarlandes an. Sie sind bei ihrer Tätigkeit in den Förderungsausschüssen an
Weisungen nicht gebunden.
2. Antragstellung
a) Die Anträge auf Aufnahme in die Förderung sollen bis spätestens zwei
Wochen nach Vorlesungsbeginn, die Anträge auf Weitergewährung der Förderung
bis zum Ende der Vorlesungszeit des Sommersemesters über das
Studentenwerk an den Förderungsausschuß der Universität des Saarlandes
gerichtet werden, Die Universität kann Ausschlußfristen bestimmen.
b) Der Antragsteller und seine Unterhaltsverpflichteten haben über ihre wirtschaftliche
Lage zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Erklärung abzugeben,
für deren Richtigkeit sie die volle Verantwortung tragen. Sie sind
verpflichtet, alle zur Prüfung der Bedürftigkeit erforderlichen Angaben zu
machen, Belege zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben sollen, soweit
notwendig, gefordert werden. Werden die geforderten Belege nicht vorgelegt,
so ist in der Regel davon auszugehen, daß der Antragsteller nicht
bedürftig ist.
:) Wenn sich Veränderungen gegenüber den im Antrag gemachten Angaben
ergeben, sind der Antragsteller und seine Unterhaltsverpflichteten verpflichtet,
diese unverzüglich schriftlich mit den für die Änderung erforderlichen
Unterlagen dem Studentenwerk mitzuteilen. Die Förderung wird auch für
die Zeit nach Eingang der Anzeige bis zur endgültigen Entscheidung: unter
Vorbehalt weitergezahlt. Eine Neuberechnung des Förderungsbetrages für