%65
IN. Umfang und Form der Förderung
1. Förderungsmeßbetrag
a) Dem Studenten sollen während der Förderung Mittel in Höhe von 320,— DM
im Monat zur Verfügung stehen.
Für Studierende, die während der Vorlesungszeit bei ihren Eltern wohnen,
ist der Förderungsmeßbetrag um 30,— DM im Monat herabzusetzen. Die
Kürzung entfällt, wenn dem Studenten monatlich Fahrkosten entstehen, die
den Betrag von 50,— DM übersteigen.
c) Die Höhe des Förderungsbetrages wird nach Teil C berechnet. Er wird in
den ersten beiden Studiensemestern als Stipendium, von da ab zu drei
Fünfteln als Stipendium und zu zwei Fünftel ais Pflichtdarlehen vergeben,
bis ein Darlehensbetrag von 2500,— DM erreicht ist. Danach wird die Förderung
als Stipendium gewährt, soweit diese Richtlinien nicht Zusatz- oder
Bürgschaftsdarlehen vorsehen.
Das Pflichtdarilehen wird um den 1500,— DM übersteigenden Betrag gekürzt,
wenn der Geförderte nachweist, daß er die Abschlußprüfung bestanden
oder es nicht zu vertreten hat, daß er die Prüfung nicht abgelegt oder
nicht bestanden hat.
Als bestandene Abschlußprüfung gilt auch der erfolgreiche Abschluß eines
Studiums an einer Pädagogischen Hochschule nach abgebrochenem Studium
an einer Hochschule gemäß Teil H dieser Richtlinien
2. Anfangsförderung
Innerhalb der ersten drei Fachsemester wird die Förderung jeweils im Sommersemester
für vier Monate (in der Regel April, Mai, Juni, Juli) und im Wintersemester
für fünf Monate (in der Regel Oktober, November, Dezember, Januar,
Februar) gewährt.
3. Hauptförderung
a) Vom Beginn des vierten Fachsemesters an wird die Förderung auch während
der vorlesungsfreien Zeit gewährt. Sie endet mit dem zur Berufsausübung
berechtigenden Abschlußexamen, spätestens mit der in Teil D bestimmten
Höchstförderungsdauer, mit Ausnahme der in E | geregelten Fälle,
b) Die Förderung ist auf die Dauer von zwei Semestern, von denen eines :anrechnungsfähig
sein soll, auch für ein Auslandsstudium zu gewähren, wenn
dieses von einem Lehrstuhlinhaber der Studienrichtung des Studenten befürwortet
wird. Der Förderungsausschuß kann dann im Einzelfall die genereil
festgesetzte Höchstförderungsdauer um ein Semester verlängern. Ein
Auslandsstudium kann darüber hinaus nach Anhörung eines Lehrstuhlinhabers
der Studienrichtung des Studenten unter Anrechnung auf die
Höchstförderungsdauer bis zu zwei weiteren Semestern gefördert werden,
wenn diese für das Studium des Antragstellers von besonderer Bedeutung
sind.
4. Sonderbestimmungen bei Vorexamen
a) Ist ein Vorexamen bis zum Abschluß des 5. Fachsemesters in der Prüfungsordnung
vorgesehen, so kann Förderung auch in der vorlesungsfreien Zeit
nach dem dritten Semester bis zum Abschluß des Vorexamens, jedoch nicht
über das fünfte Semester hinaus, gewährt werden.