Full text : 1969 (0013)

264 —

Richtlinien

für die Förderung von Studierenden der
Universität des Saarlandes

Vom 20. Dezember 1968
‚Gemeinsames Ministerialblatt Saarland S. 309)

|. Zweck

Die öffentlichen Mittel, die nach diesen Bestimmungen an Studenten der Universität
 des Saarlandes vergeben werden, sind für die Verwirklichung des Honnefer
 Modells einer hochschulgerechten Studienförderung bestimmt. Es soll
hiermit eine Auslese von Begabten unter den Studenten gefördert werden, die
einer wirtschaftlichen Hilfe bedürfen. Die Förderung besteht zum Teil aus
Stipendien, zum Teil aus langfristigen, zinslosen Darlehen. Durch die Darijehensaufnahme
 soll sich der förderungswürdige Student in zumutbaren Grenzen
 an den Kosten und dem Risiko seines Studiums beteiligen.

Il. Personenkreis

1. Antragsberechtigter Personenkreis
Es können geeignete deutsche und ihnen rechtlich gleichgestellte Studenten
gefördert werden, soweit sie einer wirtschaftlichen Hilfe bedürfen und das 40.
Lebensjahr bei Förderungsbeginn noch nicht vollendet haben. Ferner können
zugewanderte Studenten nach Maßgabe des Teiles G gefördert werden. Zugewanderte
 Studenten und Absolventen des zweiten Bildungsweges können bei
Zustimmung des Hauptförderungsausschusses auch nach Vollendung des 40.
Lebensjahres in die Förderung aufgenommen werden.
2. Allgemeine Eignungsvoraussetzungen
Geeignet ist der Student, der gute Leistungen zeigt oder erwarten läßt, dabei
sind die charakterliche Reife des Studenten, seine fachliche Leistung und sein
Verständnis für die Umwelt zu berücksichtigen. Die Eignung wird nach Teil B
testgestellt.
3, Allgemeine Bedürftigkeitsvoraussetzungen
Einer wirtschaftlichen Hilfe bedarf der Student, der in zumutbaren Grenzen
weder allein noch mit Hilfe seiner Unterhaltsverpflichteten die Kosten seines
Studiums aufzubringen vermag.

A. Hochschulausbildung im Ausland
Eine außerhalb der Bundesrepublik abgeschlossene Hochschulausbildung
schließt — abgesehen von den in A Ill 5b genannten Fällen — die Förderung
aus, wenn diese Ausbildung einer Hochschulausbildung in der Bundesrepublik
mindestens gleichwertig ist.

5. Hoch- und Fachschulausbildung im Inland
Ein Studienabschluß oder eine Förderung an einer nicht in Teil H genannten
Ausbildungsstätte oder in einem Studienfach, für dessen Studienförderung der
Bund keine Mittel zur Verfügung stellt, stehen einer Förderung nicht entgegen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.