Full text : 1969 (0013)

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(3) Bei der Auswahl unter Bewerbern gleichen Eignungsgrades
1. sind die Bewerber zurückzusetzen, die an der Universität des Saarlandes
auch ohne die beantragte Zulassung ein Studium aufnehmen oder fortsetzen
 können, das zu dem von ihnen in erster Linie angestrebten Studienziel
 führt,

2

sind die Bewerber zu bevorzugen, die eine Nichtzulassung übermäßig hart
treffen würde, weil sie
a) aus besonderem Grund an einer früheren Aufnahme des Studiums gehindert
 waren (Zurückstellung wegen Zulassungsbeschränkung, Wehroder
 Ersatzdienst, besondere Gründe für einen verspäteten Abschluß
der Vorbildung u. ä.) oder
aus besonderem Grund an der Aufnahme oder an der Fortsetzung des
Studiums an einer anderen Hochschule gehindert sind (besondere Gründe
 für ein Studium in der Nähe des Heimatortes, zu befürchtende anderweitige
 Nichtzulassung u. ä.),

3.

können die Bewerber bevorzugt werden, die ohne die beantragte Zulassung
 das Studium in einem anderen Fach, zu dem sie zugelassen sind
oder keiner Zulassung bedürfen, nicht in der von ihnen angestrebten Weise
 abschließen könnten.

’4) Der Zulassungsausschuß soll für die Auswahl nach Absatz 1 bis 3 nähere
Bestimmungen treffen. Die Bestimmungen sind dem Senat mitzuteilen.

5) In Abweichung von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 werden Bewerber
 bevorzugt zugelassen, die von der Zulassungsbeschränkung nur deshalb
 betroffen werden, weil sie durch Ableistung des Wehr- oder Ersatzdienstes
 an einem früheren Beginn des Studiums gehindert waren.

3

(1) Die Entscheidung des Zulassungsausschusses wird dem Bewerber schriftlich
 mitgeteilt. Wird die Zulassung abgelehnt, so ist der Mitteilung eine Rechtsmittelbeilehrung
 beizufügen. Als Ablehnung gilt auch die Aufnahme in eine
Reserveliste (Absatz 3).

(2) Wird der Bewerber zugelassen, so läuft für ihn die Immatrikulationsfrist
drei Wochen nach Zugang der Mitteilung ab. Wird die Immatrikulationsgebühr
nicht innerhalb dieser Frist entrichtet, so wird der immatrikulationsantrag zurückgewiesen
 ($ 8 Abs. 1 Satz 1 der Immatrikulationsordnung). Unterbleibt die
Immatrikulation, weil der Bewerber nicht zur Eintragung in die Liste der Studenten
 erscheint oder die Sozialbeiträge nicht entrichtet, so gilt der Immatrikulationsantrag
 mit Ablauf der Immatrikulationsfrist (Satz 1) als zurückgenommen
 (&$ 10 der Immatrikulationsordnung). Der Bewerber ist über die Rechtsfolgen
 nach Satz 1 bis 3 zu belehren.

(3) Werden zugelassene Bewerber nicht immatrikuliert, so sind nach einer vom
Zulassungsausschuß aufgestellten Reserveliste nachträgliche Zulassungen auszusprechen.

            
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