Full text : 1969 (0013)

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(1) Die besondere Zulassung ist zusammen mit der Immatrikulation schriftlich
beim Universitätssekretariat innerhalb der vom Senat festgesetzten Frist zu
beantragen. Eventualanträge sind zulässig.

(2) Mit den Anträgen sind die Unterlagen einzureichen, die nach $& 7 Abs. 3
der Immatrikulationsordnung dem Immatrikulationsantrag beizufügen sind,
ausgenommen der Nachweis der Entrichtung der Immatrikulationsgebühr. Den
Anträgen ist ein Freiumschlag im Format DIN A 5 beizufügen.

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(1) Über die Zulassung entscheidet der für das Studienfach oder den Studiengang
 zuständige ZulassungsausschußB.
(2) Einem Zulassungsausschuß gehören an:
1. der Dekan oder ein vom Fakultätsrat gewählter planmäßiger Professor der
Fakultät als Vorsitzender,
2. ein vom Fakultätsrat gewählter bediensteter außerplanmäßiger Professor
oder Privatdozent der Fakultät,
3. ein vom Fakultätsrat gewählter akademischer Mitarbeiter der Fakultät,
4. der Fachschaftsleiter oder ein auf seinen Antrag vom Fakultätsrat gewählter
 Student der Fakultät,
5. der Vorsitzende des Immatrikulationsausschusses,
6. der Justitiar der Universität mit beratender Stimme.
(3) Für die gewählten Mitglieder des Ausschusses sind Stellvertreter zu wählen.
 Die sonstigen Mitglieder können durch ihre allgemeinen Stellvertreter vertreten
 werden.

(4) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn drei stimmberechtigte Mitglieder
anwesend sind.

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(1) Für die Auswahl der Bewerber, die zugelassen werden können, ist in erster
Linie der Grad der voraussichtlichen Eignung für ein erfolgreiches Studium
in der gewählten Studienrichtung maßgebend. Bei der Feststellung der voraussichtlichen
 Eignung sind zu berücksichtigen:
die Bewertungen der für die gewählte Studienrichtung bedeutsamen Leistungen
 des Bewerbers im Nachweis der allgemeinen Vorbildung ($ 2
Abs. 2 Nr. 1 der Immatrikulationsordnung),
besondere Leistungen, die der Bewerber im gewählten Studienfach oder
auf einem verwandten Fachgebiet erbracht hat,
3. die Gesamtbewertung der Leistungen des Bewerbers im Nachweis der
allgemeinen Vorbildung.
(2) Der Zulassungsausschuß gibt dem Bewerber auf Verlangen Gelegenheit,
die Feststellung der voraussichtlichen Eignung nach Absatz 1 Satz 2 von dem
Ausschuß durch eine Anhörung oder in einer sonstigen geeigneten Weise überprüfen
 zu lassen, sofern dies für die Entscheidung von Bedeutung ist.
            
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