"59
S
9
(1) Die Beschränkung gilt für die folgenden Fächer:
1. Mathematik,
2. Physik und Metallkunde,
3. Chemie,
4. Biologie,
5. Mineralogie,
6. Pharmazie.
(2) Die Beschränkung hat zur Folge, daß
1. die Immatrikulation die besondere Zulassung nach dieser Anordnung voraussetzt
($ 1 Abs. 2 Nr. 3, $ 8 Abs. 2 Nr. 3 der Immatrikulationsordnung),
wenn der Bewerber
a) das Studium eines der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Fächer mit
dem Ziel der Promotion oder der Ablegung der Diplom-Hauptprüfung
oder der Prüfung für das Lehramt an Gymnasien oder
b) das Studium der Pharmazie oder
c) das Studium mit dem Ziel der Ablegung der Prüfung für das Lehramt
an Realschulen
aufnehmen oder fortsetzen will,
2. die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (außer Vorlesungen) in den in Absatz
1 genannten Fächern oder die Benutzung von Lehr- und Studieneinrichtungen
für diese Fächer von der besonderen Zulassung nach dieser
Anordnung abhängig gemacht werden kann ($ 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 der
Immatrikulationsordnung).
(3) Hinsichtlich der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Fächer steht die Beschränkung
der Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder der Benutzung von
Lehr- und Studieneinrichtungen nicht entgegen, soweit eines dieser Fächer
als Zweitfach neben einem anderen Fach der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen
Fakultät Gegenstand des Studiums vor Ablegung der Diplom-Vorprüfung
oder der Zwischenprüfung ist.
(1) Die Zahl der zuzulassenden Bewerber wird für jeden Studiengang ($ 2
Abs, 2 Nr. 1) und für jedes Semester durch Beschluß des Senats unter Mitwirkung
der Fakultät festgesetzt.
(2) Die Festsetzung kann verschiedene Regelungen treffen
1. für Studienanfänger und für sonstige Immatrikulationsbewerber,
2. für Bewerber, die ihre allgemeine Vorbildung durch das Zeugnis einer
Schule im Geltungsbereich des Grundgesetzes nachweisen ($ 2 Abs. 2
Nr. 1 Buchst. e der Immatrikulationsordnung), und für sonstige Bewerber.
(3) Die Festsetzung wird zusammen mit der Festsetzung der Immatrikulationsfrist
($ 4 Abs. 1) bekanntgemacht.