(3) Bei der Auswahl unter Bewerbern gleichen Eignungsgrades
1. sind die Bewerber zurückzusetzen, die an der Universität des Saarlandes
auch ohne die beantragte Zulassung ein Studium aufnehmen oder fortsetzen
können, das zu dem von ihnen in erster Linie angestrebten Studienziel
führt,
sind die Bewerber zu bevorzugen, die eine Nichtzulassung übermäßig
hart treffen würde, weil sie
a) aus besonderem Grund an einer früheren Aufnahme des Studiums gehindert
waren (Zurückstellung wegen Zulassungsbeschränkung, Wehr-Oder
Ersatzdienst, besondere Gründe für einen verspäteten Abschluß
der Vorbildung u. ä.) oder
aus besonderem Grund an der Aufnahme oder an der Fortsetzung des
Studiums an einer anderen Hochschule gehindert sind (besondere
Gründe für ein Studium in der Nähe des Heimatortes, zu befürchtende
anderweitige Nichtzulassung u. ä.),
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können die Bewerber bevorzugt werden, die ohne die beantragte Zulassung
das Studium in einem anderen Fach, zu dem sie zugelassen sind oder
keiner Zulassung bedürfen, nicht in der von ihnen angestrebten Weise
abschließen könnten.
(4) Der Zulassungsausschuß soll für die Auswahl nach Absatz 1 bis 3 nähere
Bestimmungen treffen. Die Bestimmungen sind dem Senat mitzuteilen.
(5) In Abweichung von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 werden Bewerber
bevorzugt zugelassen, die von der Zulassungsbeschränkung nur deshalb
betroffen werden, weil sie durch Ableistung des Wehr- oder Ersatzdienstes an
einem früheren Beginn des Studiums gehindert waren.
(1) Die Entscheidung des Zulassungsausschusses wird dem Bewerber schriftlich
mitgeteilt. Wird die Zulassung abgelehnt, so ist der Mitteilung eine Rechtsmittelbelehrung
beizufügen. Ais Ablehnung gilt auch die Aufnahme in eine
Reserveliste (Absatz 3).
(2) Wird der Bewerber zugelassen, so läuft für ihn die Immatrikulationsfrist
drei Wochen nach Zugang der Mitteilung ab. Wird die Immatrikulationsgebühr
nicht innerhalb dieser Frist entrichtet, so wird der Immatrikulationsantrag zurückgewiesen
(& 8 Abs. 1 Satz 1 der Immatrikulationsordnung). Unterbleibt
die Immatrikulation, weil der Bewerber nicht zur Eintragung in die Liste der
Studenten erscheint oder die Sozialbeiträge nicht entrichtet, so gilt der Immatrikulationsantrag
mit Ablauf der Immatrikulationsfrist (Satz 1) als zurückgenommen
($ 10 der Immatrikulationsordnung). Der Bewerber ist über die
Rechtsfolgen nach Satz 1 bis 5 zu belehren.
(3) Werden zugelassene Bewerber nicht immatrikuliert, so sind nach einer
vom Zulassungsausschuß aufgestellten Reserveliste nachträglich Zulassungen
auszusprechen.