Full text : 1969 (0013)

a) aus besonderem Grund an einer früheren Aufnahme des Studiums gehindert
 waren (Zurückstellung wegen Zulassungsbeschränkung, Wehroder
 Ersatzdienst, besondere Gründe für einen verspäteten Abschluß
oder Vorbildung u. ä.) oder
aus besonderem Grund an der Aufnahme oder an der Fortsetzung des
Studiums an einer anderen Hochschule gehindert sind (besondere Gründe
 für ein Studium in der Nähe des Heimatortes, zu befürchtende anderweitige
 Nichtzulassung u. ä.).

(3) Der Zulassungsausschuß soll für die Auswahl nach Absatz 1 und 2 nähere
Bestimmungen treffen. Die Bestimmungen sind dem Senat mitzuteilen.
(4) In Abweichung von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 werden Bewerber
 bevorzugt zugelassen, die von der Zulassungsbeschränkung nur deshalb
betroffen werden, weil sie durch Ableistung des Wehr- oder Ersatzdienstes an
einem früheren Beginn des Studiums gehindert waren.

S

(1) Die Entscheidung des Zulassungsausschusses wird dem Bewerber schriftlich
mitgeteilt. Wird die Zulassung abgelehnt, so ist der Mitteilung eine Rechtsmittelbelehrung
 beizufügen. Als Ablehnung gilt auch die Aufnahme in eine Reserveliste
 (Absatz 3)
(2) Wird der Bewerber zugelassen, so läuft für ihn die Immatrikulationsfrist
drei Wochen nach Zugang der Mitteilung ab. Innerhalb dieser Frist hat der
Bewerber die Unterlagen einzureichen, die nach 8 7 Abs. 3 der Immatrikulationsordnung
 dem Immatrikulationsantrag beizufügen sind, soweit diese Unterlagen
 nicht schon mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden sind. Der Immatrikulationsantrag
 wird zurückgewiesen, wenn der Bewerber diese Verpflichtung
nicht oder nicht vollständig erfüllt ($ 8 Abs. 1 Satz 1 der Immatrikulationsordnung).
 Unterbleibt die Immatrikulation, weil der Bewerber nicht zur Eintragung
in die Liste der Studenten erscheint oder die Sozialbeiträge nicht entrichtet, so
gilt der Immatrikulationsantrag mit Ablauf der Immatrikulationsfrist (Satz 1) als
zurückgenommen ($ 10 der Immatrikulationsordnung). Der Bewerber ist über
die Rechtsfolgen nach Satz 1 bis 4 zu belehren.

(3) Werden zugelassene Bewerber nicht immatrikuliert, so sind nach einer vom
Zulassungsausschuß aufgestellten Reserveliste nachträgliche Zulassungen auszusprechen.


3

MH

Diese Anordnung tritt mit der Verkündung im Dienstblatt der Universität des
Saarlandes in Kraft. Sie gilt bis zum 30. Juni 1970.

Saarbrücken, den 23. Juli 1969

Der Rektor
Protessor Dr. Maihofer
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.