Full text : 1969 (0013)

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(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. der vom Bewerber ausgefüllte und unterschriebene Personalfragebogen,
2. die Nachweise der Vorbildung im Original oder in beglaubigter Abschrift,
3. beglaubigte deutsche Übersetzungen der beigefügten Urkunden, wenn sie
in einer anderen als der deutschen, der lateinischen, der französischen
oder der englischen Sprache abgefaßt sind,
4. ein Freiumschlag im Format DIN A 5.

S

F

(1) Über die Zulassung entscheidet der für den Studiengang zuständige Zulassungsausschuß.


(2) Einem Zulassungsausschuß gehören an:
1. der Dekan oder ein vom Fakultätsrat gewählter akademischer Lehrer der
Fakultät als Vorsitzender,
2. ein weiterer vom Fakultätsrat gewählter akademischer Lehrer der Fakultät,
3. ein vom Fakultätsrat gewählter akademischer Mitarbeiter der Fakultät,
4. der Fachschaftsleiter oder ein auf seinem Antrag vom Fakultätsrat gewählter
 Student der Fakultät,
5. der Vorsitzende des Immatrikulationsausschusses,
6. der Justitiar der Universität mit beratender Stimme.
(3) Für die gewählten Mitglieder des Ausschusses sind Stellvertreter zu wählen.
 Die sonstigen Mitglieder können durch ihre allgemeinen Stellvertreter vertreten
 werden.
{4) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend
 sind.

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(1) Für die Auswahl der Bewerber, die zugelassen werden können, ist in erster
Linie der Grad der voraussichtlichen Eignung für ein erfolgreiches Studium in
der gewählten Studienrichtung maßgebend. Bei der Feststellung der voraussichtlichen
 Eignung sind zu berücksichtigen:
1 die Bewertungen der für die gewählte Studienrichtung bedeutsamen Leistungen
 des Bewerbers im Nachweis der allgemeinen Vorbildung ($& 2
Abs. 2 Nr. 1 der Immatrikulationsordnung),
besondere Leistungen, die der Bewerber im gewählten Studienfach oder auf
einem verwandten Fachgebiet erbracht hat.
3. die Gesamtbewertung der Leistungen des Bewerbers im Nachweis der allgemeinen
 Vorbildung.
(2) Bei der Auswahl unter Bewerbern gleichen Eignungsgrades sind
* die Bewerber zurückzusetzen, denen auch ohne die beantragte Zulassung
die Aufnahme oder die Fortsetzung des zu dem von ihnen in erster Linie
angestrebten Studienziel führenden Studiums an der Universität des Saar-Jandes
 möglich ist,
die Bewerber zu bevorzugen, die eine Nichtzulassung übermäßig hart treffen
 würde, weil sie
            
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