Full text : 1969 (0013)

— 248 —

Anlage

(1) Die Promotionsgebühr beträgt
1. für die Lizentiaten der Rechte der Fakultät

2. für sonstige Bewerber

150 DM,
200 DM.

(2) Bei Wiederholung der mündlichen Prüfung (8 8 Abs. 6) wird die Hälfte der
Gebühren nach Abs. 1 erhoben.
(3) Neben der Gebühr werden die Selbstkosten für den Druck der Urkunde
erhoben.

Bedürftigen Bewerbern kann die Gebühr vom Rektor auf Vorschlag des Promotionsausschusses


1. bis zum Abschluß des Promotionsverfahrens gestundet werden,

2. nach erfolgreichem Abschluß des Promotionsverfahrens bis auf den Verwaltungskostenanteil
 von zehn Prozent erlassen oder zurückerstattet werden.


Die Promotionsgebühr ist verfallen, sobald der Bewerber zum Promotionsverfahren
 zugelassen worden ist.

Saarbrücken, den 1. Juli 1969

Der Rektor
{Professor Dr. Maihofer)
            
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