Full text : 1969 (0013)

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(2) Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation und die Gesamtnote.
 Sie wird von Rektor und Dekan unterschrieben und mit dem Fakultätssiegel
 versehen.

(3) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält der Bewerber das Recht,
den Doktorgrad zu führen.
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Erneuerung der Promotionsurkunde
Der Dekan kann auf Beschluß des Promotionsausschusses die Promotionsururkunde
 zum fünfzigsten Jahrestag der Promotion oder aus anderem besonderem
 AnlaR in feierlicher Form erneuern.
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Entziehung des Doktorgrades
(1) Der Doktorgrad kann durch Beschluß des Promotionsausschusses entzogen
werden, wenn sich heraustellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist
der daß wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich angenommen
 worden sind.

(2) Vor der Beschlußfassung ist dem Inhaber Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen
unter Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

Il. EHRENPROMOTION -

& 17

(1) Eine Ehrenpromotion beschließt der Fakultätsrat mit einer Mehrheit von
drei Vierteln seiner Mitglieder, Zur Wahrung allgemeiner Universitätsinteressen
 gibt die Fakultät dem Senat Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Die Ehrenpromotion wird durch Aushändigung einer von Rektor und
Dekan unterzeichneten und mit dem Fakultätssiegel versehenen Urkunde
vollzogen, in der die Verdienste des Promovierten hervorzuheben sind.
(3) 88 15 und 16 gelten sinngemäß.
            
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