Full text : 1969 (0013)

S

(1) Die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität des
Saarlandes verleiht den Grad eines Doktors der Rechte (doctor iuris) auf Grund
eines Prüfungsverfahrens (ordentliche Promotion) und die Würde eines Ehrendoktors
 der Rechte (doctor iuris honoris causa) auf Grund hervorragender
wissenschaftlicher Leistungen oder Verdienste (Ehrenpromotion).
(2) Das Prüfungsverfahren (ordentliche Promotion) wird von dem rechtswissenschaftlichen
 Promotionsausschuß der Fakultät durchgeführt. Dem Promotionsausschuß
 gehören an:

1. die der rechtswissenschaftlichen Abteilung (dem Sektionsrat der juristischen
 Sektion) angehörenden akademischen Lehrer.

2. drei promovierte akademische Mitarbeiter. Die von der Rechtswissenschaftlichen
 Abteilung (dem Sektionsrat der juristischen Sektion) angehörenden
promovierten akademischen Mitarbeiter sind Mitglieder kraft Amtes. Weitere
 promovierte akademische Mitarbeiter werden von der Rechtswissen:
schaftlichen Abteilung (vom Sektionsrat der juristischen Sektion) gewählt.
1. ORDENTLICHE PROMOTION

872

Voraussetzungen der Zulassung

Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus

1. die Würdigkeit des Bewerbers,

2. ein abgeschlossenes Studium {(S 3),
3. die Vorlage einer Dissertation (8S 4),

4. die Entrichtung der Promotionsgebühr (Anlage zu dieser Ordnung),
5. den Antrag des Bewerbers (8 5).

S

Abgeschlossenes Studium

(1) Der Bewerber muß

1. den Grad eines Lizentiaten der Rechte der Fakultät oder einen gleichwertigen
 akademischen Grad erworben haben oder

2. eine deutsche juristische Staatsprüfung mit mindestens der Note ”’Befriedigend’
 oder eine gleichwertige ausländische Prüfung mit einer gleichwertigen
 Note bestanden haben.
            
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