Full text : 1969 (0013)

(2) Vor der Beschlußfassung ist dem Inhaber Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen
unter Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

Il. EHRENPROMOTION

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(1) Eine Ehrenpromotion beschließt der Fakultätsrat mit einer Mehrheit von
drei Vierteln seiner Mitglieder. Zur Wahrung allgemeiner Universitätsinteressen
 gibt die Fakultät dem Senat Gelegenheit zur Stellungnahme.

{2) Die Ehrenpromotion wird durch Aushändigung einer von Rektor und
Dekan unterzeichneten und mit dem Fakultätssiegel versehenen Urkunde
vollzogen, in der die Verdienste des Promovierten hervorzuheben sind.
(3) 88 15 und 16 gelten sinngemäß.

Anlage

(1) Die Promotionsgebühr beträgt 200 DM.
(2) Bei Wiederholung der mündlichen Prüfung (& 8 Abs. 6) wird die Hälfte der
Gebühren nach Abs. 1 erhoben.
(3) Neben der Gebühr werden die Selbstkosten für den Druck der Urkunde
arhoben.

Bedürftigen Bewerbern kann die Gebühr vom Rektor auf Vorschlag des Promotionsausschusses

1. bis zum Abschluß des Promotionsverfahrens gestundet werden,
2. nach erfolgreichem Abschluß des Promotionsverfahrens bis auf den Verwaltungskostenanteil
 von zehn Prozent erlassen oder zurückerstattet werden.


Die Promotionsgebühr ist verfallen, sobald der Bewerber zum Promotionsverfahren
 zugelassen worden ist.

Saarbrücken, den 1. Juli 1969

Der Rektor
(Professor Dr. Maihofer)
            
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