Full text : 1969 (0013)

236 —

Auf der Rückseite des Titelblattes sind der Tag der Disputation sowie die
\lamen des zu dieser Zeit amtierenden Dekans und der Berichterstatter anzu-Jjeben,


(4) Mit Genehmigung des Promotionsausschusses darf die Dissertation in einer
 wissenschaftlichen Schriftenreihe oder Zeitschrift oder als selbständige
Schrift veröffentlicht werden. In diesem Fall kann die Zahl der abzuliefernden
 Exemplare durch Beschluß des Promotionsausschusses herabgesetzt werden,
 Das gleiche gilt, wenn der Bewerber eine Abhandlung als Dissertation
vorgelegt hat, die er vor Stellung des Zulassungsantrages veröffentlicht hatte.
(5) Die Vollziehung der Promotion setzt die Ablieferung der Pflichtexemplare
voraus, Im Fall des Abs. 4 Satz 1 kann durch Beschluß des Promotionsausschusses
 Befreiung von diesem Erfordernis gewährt werden, wenn sichergestellt
 ist, daß die Arbeit in angemessener Frist veröffentlicht wird.
(6) Werden die Pflichtexemplare nicht innerhalb eines Jahres nach der Disputation
 eingereicht, so erlöschen alle durch die Promotionsieistungen erworbenen
 Rechte.Der Promotionsausschuß kann auf Antrag die Frist verlängern.

8 14

Vollziehung der Promotion

(1) Der Dekan vollzieht die Promotion durch Aushändigung der Promotionsurkunde,
 sobald die Voraussetzungen des 8 13 erfüllt sind. Als Tag der Promotion
 gilt der Tag der Disputation,
12) Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation und die Gesamtnote.
 Sie wird von Rektor und Dekan unterschrieben und mit dem Fakultätssiegel
 versehen.

(3) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält der Bewerber das Recht,
den Doktorgrad zu führen.

88 15

Erneuerung der Promotionsurkunde
Der Dekan kann auf Beschluß des Promotionsausschusses die Promotionsururkunde
 zum fünfzigsten Jahrestag der Promotion oder aus anderem besonderem
 Anlaß in feierlicher Form erneuern.
& 16

Entziehung des Doktorgrades
(1) Der Doktorgrad kann durch Beschluß des Promotionsausschusses entzogen
werden, wenn sich heraustellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist
oder daß wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich angenommen
 worden sind.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.