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sowie aufgrund seiner Beurteilung der Leistungen in der Disputation, ob der
Bewerber zu promovieren ist oder ob seine Promotion abgelehnt wird.
(2) Ist der Bewerber zu promovieren, so wird eine der folgenden Gesamtnoten
erteilt:
summa cum laude
magna cum laude
zum laude
rite
(ausgezeichnet)
(sehr gut)
(gut)
(genügend)
(3) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses wird vom Vorsitzenden öffent.
lich bekanntgegeben.
Ss 12
Ungültigkeit der Promotionsleistungen
{1} Ergibt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde, daß der Bewerser
beim Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen oder bei den Promotionsleistungen
eine Täuschung begangen hat oder daß wesentliche Voraussetzungen
für die Zulassung zur Promotion irrtümlich angenommen worden sind, so
können die Promotionsleistungen durch Beschluß des Promotionsausschusses
für ungültig erklärt werden.
{2} Vor der Beschlußfassung ist dem Bewerber Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen
unter Rechtsmittelbelehrung zuzustellen,
5 13
Vervielfältigung der Dissertation
(1) Ist der Bewerber zu promovieren, so muß er der Fakultät einhundertfünfzig
Pflichtexemplare kostenfrei abliefern. Die Pflichtexemplare sind in
einem von der Fakultät genehmigten Vervielfältigungsverfahren herzustellen,
(2) Abweichungen der vervielfältigten Fassung gegenüber der vom Promotionsausschuß
angenommenen Fassung einschließlich der zur Erfüllung einer
Auflage erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Zustimmung
des Dekans und der Berichterstatter oder der Genehmigung des Promotionsausschusses.
(3) Bei der Vervielfältigung ist die Dissertation auf dem Titelblatt als ”’Inauguraldissertation
zur Erlangung des akademischen Grades eines Doktors der
Wirtschaftswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
der Universität des Saarlandes’ zu bezeichnen; die lateinische Fassung des
Doktortitels (S& 1) ist in Klammer zuzufügen.