Full text : 1969 (0013)

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(2) Für die Bewerber der volkswirtschaftlichen Studienrichtung erstreckt sich
die mündliche Prüfung auf:

1. das Hauptfach der Fachgruppe A,
2. ein weiteres Fach der Fachgruppe A,
3. ein weiteres Fach der Fachgruppe A oder ein Fach der Fachgruppe B,
4. a) ein weiteres Fach der Fachgruppe A oder
b) ein Fach der Fachgruppe C oder
c) ein Fach der Rechtswissenschaft.

(3) Für die Bewerber der betriebswirtschaftlichen Studienrichtung erstreckt
sich die mündliche Prüfung auf:

1. das Hauptfach der Fachgruppe B,
2. ein weiteres Fach der Fachgruppe B.
3. ein weiteres Fach der Fachgruppe B oder ein Fach der Fachgruppe A,
4. a) ein weiteres Fach der Fachgruppe B oder
b) ein Fach der Fachgruppe C oder
c) ein Fach der Rechtswissenschaft.
(4) Die Auswahl der nach Abs. 2 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zu prüfen.
den Fächer trifft der Bewerber.

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Dispoutation

(1) Nach dem Bestehen der mündlichen Prüfung hat der Bewerber seine
Dissertation in einer öffentlichen Disputation vor dem Prüfungsausschuß zu
verteidigen.

{2) Den Termin der Disputation bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
 Er oder auf seinen Antrag der Promotionsausschuß kann dem Bewerber
 gestatten, sich bei der Disputation einer anderen als der deutschen
Sprache zu bedienen

(3) Versäumt der Bewerber ohne zureichende Entschüldigung den Termin deı
Disputation, so gilt seine Promotion als abgelehnt.
& 11

Gesamtbeurteitung der Promotionsleistungen

(1) !m Anschluß an die Disputation entscheidet der Prüfungsausschuß aufgrund
 der Bewertung der Dissertation und der mündlichen Prüfungsleistungen
            
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