Full text : 1969 (0013)

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Su

(4) Jeder Prüfer bewertet die Leistung in seinem Prüfungsfach. Für die Bewertung
 zureichender Leistungen gilt die in 8 11 Abs, 2 aufgeführte Notenskala.
 Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob der Bewerber die mündliche Prüfung
 bestanden hat. Die Entscheidung wird dem Bewerber vom Vorsitzenden
im Anschluß an die Prüfung mitgeteilt.
(5) Versäumt der Bewerber ohne zureichende Entschuldigung den Prüfungstermin,
 so gilt die mündliche Prüfung als nicht bestanden.

(6) Wer die mündliche Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal, jedoch
frühestens nach sechs Monaten wiederholen.

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Mündliche Prüfung: Gegenstand

(1) Prüfungsfächer sind:
Fachgruppe A:
Hauptfach:
Allgemeine Volkswirtschaftslehre

Sonderfächer:
Allgemeine Wirtschaftspolitik,
Finanzwissenschaft,
Geld, Währung und Kredit,
Internationale Wirtschaftsbeziehungen,
Ökonometrie,
Sozialpolitik

Fachgruppe B:

Hauptfach:

Allgemeine Betriebswirtschaftsiehre

Sonderfächer:
Bankbetriebslehre,
Betriebswirtschaftliche Steuerlehre,
Handelsbetriebslehre,
Industriebetriebslehre,
Revisions- und Treuhandwesen,
Unternehmensforschung
Fachgruppe C:
Politikwissenschaft,
Soziologie,
Statistik,
Wirtschafts- und Sozialgeschichte
            
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