Full text : 1969 (0013)

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werbers kann der Dekan diese Frist verlängern. Verstreicht die Frist, ohne
daß die Dissertation in einer den Anforderungen für die Annahme entspre-;henden
 Fassung eingereicht wird, so gilt die Dissertation als abgelehnt.
(5) Der Promotionsausschuß bestellt einen dritten Berichterstatter, wenn der
Zweitberichterstatter von dem Vorschlag oder um mehr als eine Note von der
Bewertung des Erstberichterstatters abweicht. Das Gleiche gilt, wenn ein Berichterstatter
 die Bestellung eines dritten Berichterstatters beantragt. In sonstigen
 Fällen kann der Promotionsausschuß einen dritten Berichterstatter bestellen.


(6) Die Entscheidung des Promotionsausschusses (Abs. 2 Satz 1) wird dem Be;
werber schriftlich mitgeteilt.

57

Prüfungsausschuß

(1) Dem Prüfungsauschuß gehören an:

1. Der Sektionsobmann oder ein von ihm bestimmter ordentlicher Professor
als Vorsitzender.

2. die Berichterstatter (S 6 Abs. 1 und 5),
3. weitere Professoren oder Privatdozenten, die der Vorsitzende oder auf
seinen Antrag der Promotionsausschuß beruft, soweit dies zur Durchführung
 der mündlichen Prüfung (88 8 und 9) erforderlich ist.
Der Prüfungsausschuß muß zur Mehrheit aus planmäßigen Professoren der
Fakultät bestehen.

{2) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit, Bei Stim:
mengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

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Mündliche Prüfung: Verfahren

(1) Nach der Annahme der Dissertation hat der Bewerber vor dem Prüfungs:
ausschuß eine mündliche Prüfung abzulegen.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Termin der
mündlichen Prüfung. Die Prüfung dauert in der Regel zwei Stunden. Jeder
Prüfer muß in Anwesenheit mindestens eines anderen Mitglieds des Prüfungsausschusses
 prüfen.

{3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder auf seinen Antrag der Promotionsausschuß
 kann dem Bewerber gestatten, sich bei der Prüfung einer
anderen als der deutschen Sprache zu bedienen.
            
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