Full text : 1969 (0013)

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führten nicht benutzt und daß er die Dissertation nicht in einem anderen
Verfahren zur Erlangung eines akademischen Grades vorgelegt hat,

5. eine eidesstattliche Versicherung darüber, ob, wann und mit welchem Erfolg
 sich der Bewerber bereits früher einer Prüfung zur Erlangung des erstrebten
 Doktorgrades unterzogen hat,

5. drei maschinengeschriebene oder gedruckte, geheftete und mit Seiten:
zahlen versehene Exemplare der Dissertation,

7. eine Erklärung über die Wahlfächer der mündlichen Prüfung (& 9).

(2) Soweit die Zulassung von einer Entscheidung des Promotionsausschusses
abhängt, ist diese Entscheidung spätestens zusammen mit der Zulassung zu
beantragen.

(3) Über den Zulassungsantrag entscheidet der Dekan oder auf seinen Antrag
der Promotionsausschuß. Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich
mitgeteilt.

(4) Der Zulassungsantrag kann zurückgenommen werden, solange nicht dern
Bewerber eine ablehnende Entscheidung über die Dissertation zugegangen ist
oder die mündliche Prüfung begonnen hat.

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Beurteilung der Dissertation

(1) Nach der Zulassung bestimmt der Dekan oder auf seinen Antrag der Promotionsausschuß
 zur Beurteilung der Dissertation zwei Berichterstatter.
Einer der Berichterstatter muß ein planmäßiger Professor der Fakultät sein.
Hat ein Professor oder Privatdozent der Fakultät den Bewerber als Doktoranden
 angenommen, so soll er zum Erstberichterstatter bestellt werden.
(2) Jeder Berichterstatter gibt ein schriftliches Gutachten über die Dissertation
 ab und schlägt dem Promotionsausschuß die Annahme der Dissertation
(Absatz 3), ihre Rückgabe zur Verbesserung oder ihre Ablehnung vor. Der
Vorschlag der Annahme ist mit einer Bewertung gemäß der in 8 11 Abs. 2
aufgeführten Notenskala zu verbinden.
(3) Die Dissertation wird ohne Vorbehalt angenommen, wenn sie druckreif
ist, Sind zur Druckreife geringfügige Änderungen oder Ergänzungen erforderlich,
 so wird die Dissertation mit der Auflage angenommen, diese Änderungen
oder Ergänzungen bei der Vervielfältigung vorzunehmen.

14) Entspricht die Dissertation nur in einzelnen Teilen nicht den Anforde«
rungen für die Annahme, so wird sie dem Bewerber zur Verbesserung binnen
einer vom Dekan zu bestimmenden Frist zurückgegeben. Auf Antrag des Be-
            
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