Ss 295
(1) Das Verfahren zur Entziehung der Lehrbefugnis wird durch. Beschluß des
Fakultätsrats eröffnet. Die Ermittlungen werden durch den Dekan geleitet.In
dem Verfahren ist dem Privatdozenten Gelegenheit zur Anhörung durch den
Dekan und zwei weitere Mitglieder des Fakultätsrats zu geben. Der Beschluß
über die Entziehung bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Fakultätsrats, -
(2) Der Beschluß über die Entziehung der Lehrbefugnis ist zu begründen und
dem Betroffenen schriftlich bekanntzugeben.
&8 26
(1) Gegen die Entziehung der Lehrbefugnis kann der Betroffene innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch
entscheidet der Fakultätsrat.
12) Bei Ablehnung eines Habilitationsantrages (Nichtzulassung, Einstellung des
Verfahrens nach & 9 Abs. 1, Ablehnung nach durchgeführtem Verfahren), eines
Antrages auf Erweiterung der Lehrbefugnis, auf Umhabilitation, auf Wiedererteilung
der Lehrbefugnis sowie für die Entscheidung über das Ruhen
der Lehrbefugnis gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Dem Widerspruch kann der Fakultätsrat nur mit der Mehrheit seiner Mitglieder
stattgeben. Richtet sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung
nach 8 11 Abs. 1, so gilt die dort getroffene Regelung entsprechend.
4. Abschnitt
Schlußbestimmung
827
Diese Ordnung tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.
Saarbrücken, den 1. Juli 1969
Der Rektor
(Professor Dr. Maihofer)