Full text : 1969 (0013)

225

Der Habilitationsausschuß kann die Frist auf Antrag verlängern. Die Schrift
soll den Vermerk enthalten, daß sie als Habilitationsschrift gedruckt ist,
8 21

Der Privatdozent hat das Recht, Doktoranden anzunehmen, Seine Beteiligung
am Promotionsverfahren regelt die Promotionsordnung,
& 22

Die Teilnahme des Privatdozenten an der akademischen Selbstverwaltung rich:
tet sich nach der Universitätsverfassung.

3. Abschnitt

Verlust der Lehrbefugnis

823

Der Privatdozent kann durch schriftliche Erklärung auf seine Lehrbefugnis
verzichten. Die Erklärung kann innerhalb eines Monats zurückgenommen
erden.

& 24

(1) Der Fakultätsrat kann die Lehrbefugnis entziehen, wenn der Privatdozent

}, die Lehrbefugnis auf unrediiche Weise erworben hat,
2, den Doktorgrad durch Entziehung verloren hat,
3. wegen einer ehrenrührigen Handlung rechtskräftig zu einer Gefängnisstrafe
verurteilt worden ist,
4. als Beamter durch rechtskräftiges Disziplinarurteil mit der Entfernung aus
dem Dienst bestraft worden ist,
5. sonst seine Verpflichtungen als Mitglied des akademischen Lehrkörpers in
einer Weise verletzt, die bei einem Beamten auf Lebenszeit zur Entfernung
aus dem Dienst führen würde.
2) Der Fakultätsrat kann die Lehrbefugnis ferner entziehen, wenn der Privatdozent
 ohne triftigen Grund

Il. während zweier aufeinanderfolgenden Semester seinen Vorlesungsverpflichtungen
 nicht nachkommt,
2. die Verpflichtungen nach 8 13 oder 8 20 nicht erfüllt.

(3) Der Verlust der Lehrbefugnis kraft Gesetzes bleibt unberührt.
            
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