Full text : 1969 (0013)

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tionsausschuß durch Beschluß der Mehrheit seiner Mitglieder die Lehrbefugnis
erteilen. & 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs, 2 Nr. 1 bis 7 sowie 88 12 bis 14
finden entsprechende Anwendung.
(2) Der Habilitationsausschuß kann eine Probevorlesung und ein Kolloquium
fordern. In diesem Falle finden auch 88 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5, 10 Abs. 2,
11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechende Anwendung.

2. Abschnitt

Rechte und Pflichten der Privatdozenten

517

(1) Der Privatdozent ist verpflichtet, in jedem Semester Vorlesungen im Umfang
 von mindestens zwei Wochenstunden anzukündigen. Er bedarf des Urlaubs
 durch den Fakultätsrat, wenn er von dieser Verpflichtung entbunden
werden will.

{2) Ein Privatdozent, der das 62. Lebensjahr vollendet hat, ist berechtigt,
seine Vorlesungen einzustellen.
{3) Das gleiche gilt für einen Privatdozenten, der aus Gesundheitsgründen
dauernd außerstande ist, seine Lehrbefugnis auszuüben. Unter denselben Voraussetzungen
 kann der Fakultätsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder, das
Ruhen der Lehrbefugnis beschließen.
(4) Das Recht, die Bezeichnung Privatdozent oder außerplanmäßiger Professor
zu führen, und das Recht, in das Vorlesungsverzeichnis aufgenommen zu
werden, bleiben unberührt.

& 18

Der Privatdozent ist in seiner Vorlesungstätigkeit auf das Gebiet seiner Lehrbefugnis
 beschränkt. Innerhalb dieses Gebietes kann er die Themen seiner
Vorlesungen frei wählen.

S& 19

Der Privatdozent ist verpflichtet, die angekündigten Vorlesungen zu halten,
wenn sich mindestens drei Hörer melden.
Will er die Vorlesungen für länger als eine Woche unterbrechen, bedarf er des
Urlaubs durch den Dekan; Urlaub von mehr als einem Monat erteilt der
Fakultätsrat.

Ss 20

Der Privatdozent ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung
der Lehrbefugnis (& 12) die Habilitationsschrift gedruckt zu veröffenttichen.
            
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