(4) Kommt die nach Absatz 1 erforderliche Mehrheit nicht zustande, so wird
dem Bewerber schriftlich mitgeteilt, daß sein Habilitationsantrag abgelehnt ist.
SS 10
(1) Kommt die nach 8 9 Abs. 1 erforderliche Mehrheit zustande, so wird der
Bewerber zur Probevorlesung und zum anschließenden Kolloquium geladen.
In der Ladung wird ihm das Thema für die Probevorlesung genannt, das der
Habilitationsausschuß aus den Vorschlägen des Bewerbers (S& 6 Abs. 1 Satz
3) auswählt. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
(2) Probevorlesung und Kolloquium finden vor dem Habilitationsausschuß
statt. Waren Gutachter aus anderen Fakultäten oder Hochschulen bestellt, so
sind auch sie zur Probevorlesung und zum Kolloquium zu laden,
8 11
(1) Nach dem Kolloquium beschließt der Habilitationsausschuß über das Ergebnis
des Habilitationsverfahrens. Die Lehrbefugnis kann nur erteilt werden,
wenn die Mehrheit der Mitglieder des Habilitationsausschusses zustimmt und
nicht ein Drittel seiner Mitglieder der Erteilung der Lehrbefugnis widerspricht.
(2) Der Beschluß über die Erteilung der Lehrbefugnis wird dem Bewerber in
Gegenwart des Habilitationsausschusses vom Dekan bekanntgegeben.
& 172
(1) Mit der Bekanntgabe (8 11 Abs. 2) erwirbt der Bewerber die Lehrbefugnis.
(2) Der Dekan zeigt dem Rektor die Erteilung der Lehrbefugnis an.
8123
Der Bewerber hat in dem Semester, das der Erteilung der Lehrbefugnis folgt,
aine öffentliche Antrittsvorlesung zu halten. Aus besonderen Gründen kann
der Dekan die Frist verlängern.
& 14
Der Dekan händigt, in der Regel im Anschluß an die öffentliche Antrittsvoresung
dem Bewerber eine Urkunde über die erteilte Lehrbefugnis aus.
S 16
Auf Antrag kann der Habilitationsausschuß durch Beschluß der Mehrheit seiner
Mitglieder die Lehrbefugnis erweitern, wenn der Privatdozent sich auf
weiteren Sachgebieten wissenschaftlich ausgewiesen hat.
516
(1) Privatdozenten, die bereits an einer wissenschaftlichen Hochschule
deutscher Sprache habilitiert sind oder habilitiert waren, kann der Habilita-